Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Dienstleistungs- und Werkverträge
Diese Bedingungen gelten für alle von der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg (HAW Hamburg) beauftragten Werk- und Dienstleistungsverträge. Im Übrigen liegen den Verträgen soweit nichts anderes vereinbart ist, die allgemeinen Vertragsbedingungen (VOL/B) und die zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB) ergänzend hierzu die Vorschriften des BGB, zugrunde, bei Widersprüchen in dieser Reihenfolge.
1. Allgemeine Geschäftsbedingungen von Auftragnehmenden
1.1 Allgemeine Geschäftsbedingungen von Auftragnehmenden, insbesondere Zahlungs- und Lieferbedingungen, Angaben über Erfüllungsort und Gerichtsstand, gelten nur dann, wenn sie von der HAW Hamburg ausdrücklich und schriftlich angenommen wurden und den Geschäftsbedingungen der HAW Hamburg nicht widersprechen.
2. Tätigkeit
2.1 Auftragnehmende üben ihre Tätigkeit selbständig bzw. freiberuflich aus. Sie können ihre Tätigkeit vollkommen selbständig gestalten. Sie bestimmen ihren Tätigkeitsort, die Tätigkeitszeit und die Art und Weise der Tätigkeit eigenständig nach pflichtgemäßem Ermessen.
2.2 Ein Arbeitsverhältnis wird durch den Vertrag nicht begründet.
2.3 Sofern im Einzelfall die persönliche Anwesenheit eines Auftragsnehmenden in den Räumen oder bei Terminen der HAW Hamburg erforderlich sein sollte, stehen die Auftragnehmenden hierfür zur Verfügung. Die Termine hierfür werden zwischen den Vertragsparteien abgestimmt.
2.4 Sofern Auftragnehmende Mitarbeitende zur Unterstützung einsetzen, stehen diese Parteien ausschließlich in vertraglicher Beziehung zueinander.
2.5 Auftragnehmende sind grundsätzlich dazu berechtigt, Dritte zu beauftragen, die bei der Ausübung der Tätigkeit unterstützen. Die Beauftragung eines Dritten ist der HAW Hamburg im Vorfeld anzuzeigen. Die HAW Hamburg kann ihre Zustimmung verweigern, wenn ihre berechtigten Interessen gefährdet sind.
2.6 Die Tätigkeit Auftragnehmender für andere Auftraggeber bleibt von dieser Vereinbarung unberührt.
2.7 Soweit Auftragnehmende mit Baumaßnahmen, Wartungsarbeiten und*oder Prüfungen von Anlagen und Geräten beauftragt sind, versichern sie, die Kenntnisnahme und Umsetzung der Richtlinie zur Durchführung von Arbeiten durch Fremdfirmen an der HAW Hamburg vom 17.10.2007 (Link).
3. Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Pflichten
3.1 Auftragnehmende sind für die Einhaltung aller aus dieser Vereinbarung für sie entstehenden steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen selbst verantwortlich.
3.2 Sie verpflichten sich, die zu entrichtenden Steuern selbständig abzuführen und die HAW Hamburg insoweit von jeglicher Haftung für steuerrechtliche Ansprüche freizuhalten.
3.3 Auftragnehmenden ist bekannt, dass die HAW Hamburg dem zuständigen Finanzamt eine Mitteilung über deren Namen, Anschrift und die geleistete Vergütung nebst Grund, Datum und Höhe der Zahlungen zur Verfügung stellen wird.
3.4 Ferner sorgen Auftragnehmende selbständig für ihre soziale Absicherung, insbesondere für eine ausreichende Krankenversicherung und Altersversorgung. Eine Erstattung dieser Beiträge durch die HAW Hamburg findet nicht statt.
4. Unfallversicherung
4.1 Auftragnehmende sind bei ihrer Tätigkeit für die HAW Hamburg nicht gesetzlich unfallversichert.
4.2 Eine Erstattung von Versicherungsbeiträgen durch die HAW Hamburg findet nicht statt.
5. Datenschutz und Verschwiegenheit
5.1 Auftragnehmende verpflichten sich, die geltenden Datenschutzbestimmungen zu beachten und über vertrauliche Informationen sowie alle Angelegenheiten der HAW Hamburg Verschwiegenheit zu wahren.
5.2 Auftragnehmenden ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu ei-nem anderen Zweck als zur Erfüllung des Vertrages zu verarbeiten oder an Dritte offenzulegen. Personenbezogene Daten sind sicher und für Unbefugte unzugänglich aufzubewahren
5.3 Auftragnehmende verpflichten sich, die von der HAW Hamburg zur Verfügung gestellten Unterlagen sorgfältig zu verwahren, vor Einsichtnahme Dritter zu schützen und mit dem Ende des Vertrages zurückzugeben. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist ausgeschlossen. Sie werden auf Verlangen durch schriftliche Erklärung bestätigen, dass sie nicht mehr im Besitz von Unterlagen jedweder Art sind, die im Eigentum der HAW Hamburg stehen oder ihnen von dieser im Zusammenhang mit diesem Vertrag überlassen worden sind. Nach Beendigung dieses Vertrages sind Auftragnehmende dazu verpflichtet, sämtliche weitere personenbezogene Daten, die im Zusammenhang mit dem Vertrag stehen, datenschutzgerecht zu vernichten, sofern nicht eine gesetzliche Verpflichtung zur Speicherung der personenbezogenen Daten besteht.
6. Urheberrechte/Nutzungsrechte/Veröffentlichungen im Übrigen
6.1 Soweit rechtlich zulässig, übertragen die Auftragnehmenden die Eigentumsrechte für jedes urheberrechtlich geschützte oder nach sonstigem Schutzrecht schutzfähige Arbeitsergebnis (einschließlich der Arbeits- und Berichtsunterlagen), das von ihnen allein oder mit anderen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit/dem Projekt für die HAW Hamburg erstellt worden ist, im Zeitpunkt seiner Entstehung an die HAW Hamburg. Ferner übertragen sie das ausschließliche und uneingeschränkte Nutzungs- und Verwertungsrecht an diesen Arbeitsergebnissen an die HAW Hamburg.
6.2 Im Rahmen des Zumutbaren verpflichten sich die Auftragnehmenden, alles Erforderliche zu tun, um die HAW Hamburg in die Lage zu versetzen, eine Registrierung oder einen sonstigen Schutz des betreffenden Rechtes zu erwirken.
6.3 Die HAW Hamburg hat das Recht zu Veröffentlichungen unter Namensangabe der Auftragnehmende. Die Auftragnehmenden dürfen die im Zusammenhang mit diesem Auftrag erzielten Erkenntnisse und Ergebnisse (einschließlich der Arbeits- und Berichtsunterlagen) nur mit Einwilligung der HAW Hamburg Dritten bekanntmachen oder veröffentlichen; die HAW Hamburg wird die Einwilligung nur aus wichtigem Grund verweigern.
6.4 Auftragsdaten und -ergebnisse sowie Graphiken, Bilder, Zeichnungen, Fotos, Vorlagetexte für Internet-Darstellungen etc. sind frei von Rechten Dritter zu liefern. Alle bei der Auftragsdurchführung entstehenden Nutzungsrechte, insbesondere an durch Auftragnehmende entwickelte Konzepte und Ideen sowie die Rechte an sonstigen urheberrechtsfähigen Werken und Werkteilen gehen uneingeschränkt und ausschließlich sowie räumlich und zeitlich unbegrenzt auf die HAW Hamburg über.
6.5 Das Unterhalten eigener Internetseiten zu dem betreuten Auftrag ist Auftragnehmenden nicht gestattet. Zulässig ist lediglich ein Hinweis in Form eines Links auf eine gegebenenfalls bestehende Internetseite der HAW Hamburg.
6.6 Die vorstehenden Absätze gelten auch, wenn das Vertragsverhältnis vorzeitig endet.
7. Vorbehaltsklausel
7.1 Wird die Leistungserbringung aufgrund eines Ereignisses höherer Gewalt nicht nur vorübergehend unmöglich, so beraten die Vertragspartner unverzüglich, ob und wie sie den Vertrag trotz des Ereignisses höherer Gewalt fortsetzen können. Scheidet eine Fortsetzung des Vertrages aufgrund des Ereignisses höherer Gewalt endgültig aus, so ist jeder Vertragspartner berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Die Vertragspartner sind in Fällen höherer Gewalt für die Dauer der Störung von ihren Leistungspflichten befreit.
7.2 Ein Ereignis höherer Gewalt liegt dann vor, sobald ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit in Kauf zu nehmen ist. Hierzu zählen insbesondere Ereignisse wie Naturkatastrophen oder naturbedingte Extremsituationen, Seuchen, Epidemien, kriegerische Auseinandersetzungen, terroristische Anschläge, unverschuldete behördliche rechtmäßige sowie rechtswidrige Anordnungen, Sanktionen, Embargos, Streiks und Boykotte, der nicht nur kurzfristige Zusammenbruch wesentlicher Infrastrukturen.
7.3 Die Vertragspartner sind nur soweit und solange zur Leistung verpflichtet, wie dies durch unverschuldete behördliche rechtmäßige sowie rechtswidrige Anordnungen, die insbesondere auf Grund des Infektionsschutzgesetzes erlassen wurden, gestattet ist. Ziffer 7.1 gilt entsprechend.
8. Haftung und Gewährleistung
8.1 Auftragnehmende übernehmen die Haftung und Gewähr gegenüber der HAW Hamburg für eine ordnungsgemäße Ausführung ihrer Leistungen nach den neuesten Erkenntnissen über Organisation, Wirtschaftlichkeit und Technik. Die Untersuchungsergebnisse, Beurteilungen und fachlichen Empfehlungen müssen für den vorgesehenen Zweck brauchbar und vollständig sein.
8.2 Die HAW Hamburg haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die HAW Hamburg nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. In diesem Fall ist die Haftung der HAW Hamburg auf den Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die Auftragnehmende vertrauen dürfen.
9. Nebenabreden
Mündliche Nebenabreden werden nicht Vertragsbestandteil.
10. Formbedürfnis
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für dieses Schriftformerfordernis.
11. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle wechselseitigen Ansprüche im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages ist Hamburg. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
12. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit der übrigen Vertragsbestimmungen davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen bzw. nicht durchsetzbaren Bestimmung tritt eine rechtsgültige Bestimmung, die dem von den Vertragsparteien Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für das Vorliegen und Ausfüllen etwaiger Regelungslücken.