Lehraufträge

Lehraufträge können das Lehrangebot der Hamburger Hochschulen ergänzen. Über die Erteilung entscheiden die Fakultäten. Sie wählen die Lehrbeauftragten aus, fertigen die Lehraufträge und veranlassen die Zahlung der Lehrauftragsvergütung.

Im Folgenden finden Sie einige allgemeine Informationen zum Thema Lehraufträge:

Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage für die Erteilung von Lehraufträgen ist § 26 der Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG). Weitere Regelungen für die Erteilung von Lehraufträgen an der HAW hamburg sind in der Satzung über die Erteilung von Lehraufträgen gemäß § 26 HmbHG an der HAW Hamburg enthalten. 

Ein Lehrauftrag ist ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis der eigenen Art; er begründet kein Dienst- oder Arbeitsverhältnis. Die Lehrbeauftragten nehmen die ihnen übertragenen Lehraufgaben selbstständig wahr.

Antrag auf Erteilung eines Lehrauftrags

Vor der ertsmaligen Erteilung des Lehrauftrags müssen der Antrag auf Lehrauftrag, die Erklärung zum Lehrauftrag sowie die Nachweise der Lehrbefähigung eingereicht werden.

Für jedes Semester / jeden neuen Lehrauftrag muss das Formular Erklärung zum Lehrauftrag mit abgegeben werden.

Erteilung von Lehraufträgen an hauptberuflich im öffentlichen Dienst tätige Personen

Bei einer hauptberuflichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst ist die Erteilung eines Lehrauftrags ohne vorherige Prüfung und Genehmigung beziehungsweise Anzeige einer Nebentätigkeit nicht möglich.

Qualifikation der Lehrbeauftragten

Lehraufträge werden an kompetente Fachvertreter*innen vergeben, welche in der Lage sind, die Lehrveranstaltung nach wissenschaftlichen beziehungsweise künstlerischen Grundsätzen zu gestalten und über eine pädagogische Eignung verfügen. Gemäß § 2 der Satzung über die Erteilung von Lehraufträgen gemäß § 26 HmbHG an der HAW Hamburg ist in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium vorzuweisen sowie eine einschlägige Praxis von mindestens drei Jahren außerhalb der Hochschule. Unterlagen, die den Hochschulabschluss (Zeugnis oder Urkunde) belegen, sind zusammen mit dem Antrag zum Lehrauftrag einzureichen. Weiteres regelt die Satzung über die Erteilung von Lehraufträgen gemäß § 26 HmbHG an der HAW Hamburg.

Soweit Prüfungen durch Lehrbeauftragte abgenommen werden, müssen diese hierfür mindestens die durch die Prüfung feststehende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Lehrbeauftragte können nur den in ihren Lehrveranstaltungen dargebotenen Prüfungsstoff sowie den Prüfungsstoff des zu ihren Lehrveranstaltungen gehörenden Moduls prüfen, soweit sie Lehraufgaben wahrzunehmen haben.

Gleichbehandlung der Geschlecher

Die Gleichbehandlung der Geschlechter gemäß der Satzung über die Erteilung von Lehraufträgen gemäß § 26 HmbHG an der HAW Hamburg ist zu beachten. Lehraufträge sind in einem Department bei gleicher Qualifikation vorrangig Frauen zu vergeben, wenn deren Anteil bei den Lehrbeauftragten in den vorherigen Semestern im jeweiligen Department unter 50% lag. Entsprechendes gilt für Männer. Bei Nichteinhaltung sind die Gründe zu dokumentieren und Maßnahmen zur Erreichung der Ziele festzulegen.

Versicherungen

Haftpflichtversicherung

Soweit Lehrbeauftragte im Rahmen des Lehrauftrags schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) an der Entstehenung des Schadens mitgewirkt haben, sind sie zum Schadensersatz verpflichtet. Insoweit kommt in Betracht, dass die Lehrbeauftragten eine Haftpflichtversicherung, die sich auf die Tätigkeit im Rahmen des Lehrauftrags bezieht, abschließen. Hierbei würde es sich um eine sogenannte Betriebshaftpflichtversicherung handeln, welche aufgrund der freiberuflichen Tätigkeit und den damit verbundenen Haftungsrisiken bei einem einschlägigen Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden kann.

Unfallversicherung

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei der Ausübung eines Lehrauftrags kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis besteht, so dass für Lehrbeauftragte kein Versicherungsschutz im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung besteht. Es besteht die Möglichkeit sich (gegen Entgelt) freiweillig bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) zu versichern. Näheres findet sich im Internet unter www.vbg.de.

Datenschutz

Information zur Datenverarbeitung für Lehrbeauftragte nach Art. 13, 14 der Datenschutzgrundverordnung der Europäischen Union (DS-GVO)

Die verschiedenen Lehrauftrags-Vertragsmuster und auszuhändigenden Sicherheitshinweise finden sich im Formularcenter unter Vertragsmuster und allgemeine Vorlagen im Beschäftigtenportal. 

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