Informationen für studentische Beschäftigte an der HAW Hamburg
Auf dieser Seite haben wir Ihnen die wichtigsten Informationen rund um Ihr studentisches Beschäftigungsverhältnis an der HAW Hamburg zusammengestellt.
Sofern Sie offene Fragen haben, zögern Sie bitte nicht, auf Ihre Fakultätsverwaltung oder den Personalservice zuzugehen. Wir helfen Ihnen gern weiter!
Beschäftigungsarten Studierende
Es gibt verschiedene Arten studentischer Beschäftigungsverhältnisse, die wir Ihnen nachfolgend erläutern. Der Unterschied liegt maßgeblich in den übertragenen Aufgaben; davon hängt letztlich ab, welche Art von Arbeitsvertrag Sie erhalten.
Wissenschaftliche und Studentisches Hilfskräfte
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Diese Gruppen werden für unterstützende wissenschaftliche Dienstleistungen im Bereich Lehre und Forschung eingesetzt. In sehr begrenztem Umfang dürfen neben den Aufgaben aus Lehre und Forschung auch Aufgaben in der Selbstverwaltung der Fakultäten wahrgenommen werden. Die Aufgaben aus Lehre und Forschung müssen jedoch insgesamt überwiegen.
Es handelt sich insbesondere um folgende unterstützende wissenschaftliche Dienstleistungen:
- Organisatorische Unterstützung bei der Vorbereitung von Lehrveranstaltungen,
- Unterstützung bei der Anfertigung, Vorbereitung, beim Ordnen und Sichten von Unterrichtsmaterial,
- Übernahme von forschungsvorbereitenden Aufgaben, z. B. Sichtung und Aufbereitung der Literatur,
- Sammeln und Dokumentieren von Forschungsergebnissen,
- Wartung und Ausgabe von wissenschaftlichen Geräten,
- Mitarbeit bei der Ausarbeitung von Bedienungsanleitungen für komplizierte wissenschaftliche Geräte,
- Erstellen von Bibliographien und Literaturlisten,
- Katalogisierung von Neuanschaffungen,
- Mithilfe bei der organisatorischen und technischen Vorbereitung und Durchführung des Lehr- und Forschungsbetriebs,
- Mithilfe bei der technischen bzw. verwaltungsmäßigen Abwicklung des Labor- oder Bibliotheksbetriebes,
- Mithilfe bei statistischen und Rechenarbeiten und der Anfertigung von Tabellen und Schaubildern.
Unterrichtstutor*innen
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Tutor*innen unterstützen im Lehrbetrieb, betreuen Austauschstudierende und leiten Tutorien an der HAW Hamburg. Tutorien haben zum Ziel, Studierende im Rahmen der Prüfungs- und Studienordnungen in ihrem Studium zu unterstützen, insbesondere durch
- die Einführung in das Studium und die Technik selbständiger wissenschaftlicher Arbeit sowie Anleitung zum wissenschaftlichen Gespräch einschließlich der Durchführung von Orientierungseinheiten,
- die Vor- und Nachbereitung von Lehrveranstaltungen,
- die vertiefende und individualisierende Befassung mit dem in den Lehrveranstaltungen angebotenen Lehrstoff und der angewandten Methode.
Studierende Angestellte
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Hierbei handelt es sich um Studierende, die nach dem Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes der Länder (TV-L) beschäftigt werden und in der Regel Aushilfstätigkeiten im Technischen, Bibliotheks- und Verwaltungsbereich wahrnehmen. Die für diese Gruppe geltenden Regeln der Einstellung und Beschäftigung unterscheiden sich nicht von denen für andere Tarifbeschäftigte an der HAW Hamburg. Es erfolgt eine Eingruppierung nach dem TV-L. Die Beantragung einer solchen Beschäftigung erfolgt durch die Beschäftigungsstelle im Personalservice.
Nachfolgend haben wir Ihnen die wichtigsten Informationen für Ihr Beschäftigungsverhältnis zusammengestellt:
Welches Entgelt erhalten studentische, wissenschaftliche Hilfskräfte und Unterrichtstutor*innen?
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Studierende Angestellte werden gemäß des Tarifvertrags in eine Entgeltgruppe eingruppiert, die zuvor auf Grundlage einer Tätigkeitsbeschreibung festgelegt wird. Das Entgelt ergibt sich aus der Entgeltgruppe und der Stufe, die sich mit den Berufsjahren erhöht. Unter Rechtsgrundlagen am Ende dieser Seite befindet sich ein Link zum Tarifvertrag und zu der aktuellen Entgelttabelle.
Studentische Hilfskräfte erhalten entsprechend der Festsetzung des Personalamts der FHH (Stand 8.3.2024)
- ab dem 01.01.2024: 12,41 Euro
- ab dem 01.04.2024: 13,25 Euro
- ab dem 01.04.2025: 13,98 Euro
Wissenschaftliche Hilfskräfte erhalten
- ab dem 01.01.2024: 14,42 Euro
- ab dem 01.04.2024: 15,21 Euro
- ab dem 01.04.2025: 16,05 Euro
Für Unterrichtstutorien erfolgt pro einzelner Lehrveranstaltungsstunde des Tutoriums eine Multiplikation mit dem „Faktor für Unterrichtstutorien“, um auch die Vor-und Nachbereitungszeit einzubeziehen. Die auf diese Weise ermittelte Stundenzahl wird in den Arbeitsvertrag aufgenommen.
Beispiel: 18 LVS × 2,60 (Faktor für Unterrichtstutorien) = 47 Stunden à 13,25 Euro. In den Arbeitsvertrag für ein Tutorium mit der Aufgabe Unterrichtstutorium im Umfang von 18 LVS à 45 min werden 47 Stunden mit einer Stundenvergütung von 13,25 Euro aufgenommen.
Der Faktor wird bei Entgelterhöhungen überprüft und im Falle einer Änderung im Hochschulanzeiger veröffentlicht. Seit 2021 beträgt der Faktor 2,60.
Von wem erhalte ich meinen Arbeitsvertrag?
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Für die Erstellung der Arbeitsverträge sowie die Annahme des Besetzungsantrags und Ihrer Unterlagen ist die Fakultätsverwaltung zuständig. Dorthin wenden Sie sich mit dem von der Beschäftigungsstelle ausgefüllten "Auftrag zur Vergütungszahlung". Nach Prüfung der Unterlagen und der Klärung von offenen Fragen erhalten Sie seitens der Sachbearbeitung in der Fakultät Ihren Arbeitsvertrag.
Bitte beachten Sie: Ehe Sie den Arbeitsvertrag nicht unterschrieben haben, dürfen Sie keine Tätigkeit aufnehmen.
Die Fakultätsverwaltung gibt anschließend alle Unterlagen an den Personalservice in der zentralen Hochschulverwaltung zur Entgeltabrechnung.
Wer ist für meine Entgeltabrechnung zuständig?
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Die Entgeltabrechnung nimmt für alle studentischen Beschäftigungsverhältnisse der Personalservice in der zentralen Hochschulverwaltung vor. Wer für Sie zuständig ist, können Sie auf Ihrer Entgeltabrechnung sehen, der Name und die Kontaktdaten stehen in den Kopfdaten.
Der Personalservice steht für Anfragen auch unter folgenden Kontaktdaten zur Verfügung:
- Per E-Mail: haw-personalservice (at) haw-hamburg (dot) de
- Telefonisch: 040 / 42875-9014
Dürfen Studierende mehrere Verträge an der HAW Hamburg haben?
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Mit jedem*r Studierenden dürfen pro Semester höchstens zwei Verträge als studentische Hilfskraft und / oder Tutor*in abgeschlossen werden. Dieses gilt für die gesamte HAW Hamburg. Die Beschäftigungsstellen haben die Möglichkeit, mehrere Tätigkeiten in einem Vertrag zusammenzufassen, vorhandene Verträge aufzustocken oder zu verlängern.
Wie viele Stunden darf ich arbeiten?
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Es besteht eine einheitliche Höchstgrenze der wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Wochenstunden für alle studentischen Beschäftigungsverhältnisse (SHK, WHK, stud. Angestellte, Tutor*innen). Diese gilt unabhängig von einem Studierendenstatus als Teilzeitbeschäftigte*r. Bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen - auch außerhalb der HAW Hamburg - sind ebenfalls insgesamt maximal 20 Gesamtwochenstunden möglich.
Dürfen Promotionsstudierende als Tutor*in bzw. SHK oder WHK beschäftigt werden?
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Nein, diese Gruppe darf nicht als studentische oder wissenschaftliche Hilfskraft oder Unterrichtstutor*in beschäftigt werden. Diese Beschäftigungsverhältnisse sind nach § 4.2 der Tutoriensatzung der HAW Hamburg grundsätzlich nicht für Personen vorgesehen, die über eine abgeschlossene Hochschulbildung verfügen.
Desgleichen regelt die BWFGB in der "Leitlinie für die Beschäftigung von studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräften im Bereich der BWFGB" in § 2, dass studentische Hilfskräfte Studierende sind, die über keine abgeschlossene Hochschulausbildung und wissenschaftliche Hilfskräfte Studierende sind, über einen ersten Studienabschluss verfügen.
Nach § 7 der Leitlinie erfolgt die Befristung dieser studentischen Arbeitsverhältnisse nach § 6 Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) unter der Voraussetzung, dass die Studierenden an einer deutschen Hochschule für ein Studium, das zu einem ersten oder weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, eingeschrieben sind. Ein Promotionsstudium führt formal nicht zu einem berufsqualifizierenden Abschluss.
Vertragliche Regelungen und Ansprüche:
Vorgesetze*r oder betreuende Stelle
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Die sogenannte betreuende Stelle ist die Organisationseinheit, der Sie direkt zugeordnet ist z. B. ein Labor, eine Lehrveranstaltung oder ein Projekt. Ein Mitglied der betreuenden Stelle übt die Vorgesetztenfunktion aus.
Ist das Tutorium einer bestimmten Lehrveranstaltung zugeordnet, ist für die fachliche und didaktische Betreuung grundsätzlich die die Lehrveranstaltung durchführende Lehrkraft verantwortlich.
Mindestvertragslaufzeit
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Im Rahmen der Tarifverhandlungen zum TV-L in 2024 wurde im Einigungspapier festgehalten, dass Beschäftigungsverhältnisse für studentische Beschäftigte in der Regel für ein Jahr zu begründen sind.
Sie haben somit einen Anspruch auf die Beschäftigung für 12 Monate, sofern es sich nicht z. B. um Aufgaben in befristeten Drittmittelprojekten oder um Aufgaben für nur einmal stattfindende Veranstaltungen (Messen u. ä.) handelt.
Ausnahmen von dieser Regelung sind zulässig, diese sind im Antragsformular aufgeführt. Sofern Sie selbst explizit eine kürzere Vertragslaufzeit wünschen, ist eine Bestätigung Ihrerseits erforderlich. Eine vorzeitige Beendigung wäre für Sie jederzeit auch durch Kündigung oder den Abschluss eines Auflösungsvertrags möglich!
Anspruch auf Erholungsurlaub
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Studentische und Wissenschaftliche Hilfskräfte sowie Unterrichtstutor*innen:
Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts wird nach den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes gewährt, und zwar für jeden vollen ununterbrochenen Beschäftigungsmonat mit einem Zwölftel des Jahresurlaubs.
Da Sie keine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit haben bzw. die Arbeitszeit i. d. R. nicht auf feste Wochentage verteilt ist, wird Ihr Urlaubsanspruch in Stunden berechnet. Die im Arbeitsvertrag genannte Stundenzahl wird so bemessen, dass der Erholungsurlaub darin enthalten ist.
Urlaub ist in Anspruch zu nehmen, eine Auszahlung ist grundsätzlich nicht möglich. Die betreuende Stelle hat darauf zu achten, dass Ihnen der Urlaub auch gewährt wird und sie kann bestimmen, dass der Urlaub während der vorlesungsfreien Zeit zu nehmen ist.
Studierende Angestellte:
Für Studierende Angestellte gelten die Regelungen des TV-L, der Urlaub ist in § 26 TV-L geregelt. Als Tarifbeschäftigte*r haben Sie Zugang zum Beschäftigtenportal, hier stehen ausführliche Informationen zum Thema Urlaub zur Verfügung: HAW-Hamburg: Erholungsurlaub
Verfahren im Krankheitsfall, Anspruch auf Entgeltfortzahlung
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Studentische und Wissenschaftliche Hilfskräfte sowie Unterrichtstutor*innen:
Studentische Beschäftigte haben gemäß Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) Anspruch auf bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung. Sie sind daher verpflichtet, ihre Arbeitsunfähigkeit ab dem ersten Krankheitstag - und im Falle weiterer Krankentage fortlaufend - in der Beschäftigungsstelle mittels ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung anzuzeigen.
Die Beschäftigungsstelle meldet die Krankentage an den Personalservice. Für gesetzlich krankenversicherte Studierende ruft der Personalservice die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei den Krankenkassen ab (digitale Krankschreibung).
Privat versicherte Studierende müssen ab dem 1. Krankheitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in der Beschäftigungsstelle abgeben oder diese direkt an den Personalservice senden. Die Beschäftigungsstelle sendet die Bescheinigung zusammen mit dem Formular Krankenstands-Mitteilung an den Personalservice.
Die Zeitspanne der Arbeitsunfähigkeit muss nicht nachgearbeitet werden!
Nach 6 Wochen endet die Entgeltfortzahlung. Bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen erfolgt die Gewährung von Krankengeld durch die jeweilige Krankenkasse. Auch wenn der Arbeitgeber keine Bezüge mehr zahlt, ist er über die voraussichtliche Dauer der Erkrankung per Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Kenntnis zu setzen.
Studierende Angestellte:
Die oben genannten Regelungen treffen auch auf Studierende Angestellte zu. Vorrangig ist aber §§ 21, 22 TV-L zu beachten, hier ist im Tarifvertrag die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und die Zahlung eines Krankengeldzuschusses geregelt.
Führung von Stundenzetteln
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Studentische und Wissenschaftliche Hilfskräfte sowie Unterrichtstutor*innen:
Sie sind verpflichtet, Ihre geleistete Arbeitszeit innerhalb von sieben Tagen auf dem
Formular Stundenzettel (Word-Vorlage)
aufzuzeichnen und der Fakultätsverwaltung vorzulegen.
Studierende Angestellte:
Für Studierende Angestellte sind die für Tarifbeschäftigten geltenden Regelungen anzuwenden. Die Arbeitszeit ist auf Zeiterfassungskarten zu erfassen. Bei Beschäftigungsaufnahme erhalten Sie alle wichtigen Informationen zur Zeiterfassung durch Ihre Beschäftigungsstelle.
Möglichkeit der Kündigung
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Studentische und Wissenschaftliche Hilfskräfte sowie Unterrichtstutor*innen:
Eine Probezeit gibt es in den Arbeitsverträgen für SHK/WHK und Tutor*innen nicht. Nach § 10 des Arbeitsvertrages „kann das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden. Für eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin gilt ergänzend § 622 Abs. 2 BGB. Das Recht, das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB fristlos zu kündigen und die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen aufzulösen, bleiben unberührt.“
Sie können ihren Arbeitsvertrag jederzeit kündigen oder um Auflösung bitten. Eine Kündigung kann eingereicht werden und dann wird das Beschäftigungsende durch die Beschäftigungsstelle bestätigt. Gleiches gilt bei einem Auflösungsvertrag, den Sie jederzeit beantragen können.
Studierende Angestellte:
Für Studierende Angestellte gelten i. d. R. die Kündigungsfristen des § 30 TV-L. Ein Auflösungsvertrag kann zudem jederzeit beantragt werden.
Rechtliche Grundlagen und Informationen zum Verfahren
Studentische und Wissenschaftliche Hilfskräfte
Antragsformular
Bitte füllen Sie das Antragsformular für die Beschäftigung zunächst aus und leiten es an die verantwortliche Person für Ihre Einstellung weiter (Professor*in oder Wissenschaftliche*r Mitarbeiter*in in der Fakultät). Bitte beachten Sie, dass Sie alle in dem Antragsformular genannten erforderlichen Unterlagen mit einreichen.
Unterrichtstutor*innen
Tutoriensatzung der HAW Hamburg
Antragsformular
Bitte füllen Sie das Antragsformular für die Beschäftigung zunächst aus und leiten es an die verantwortliche Person für Ihre Einstellung weiter (Professor*in oder Wissenschaftliche*r Mitarbeiter*in in der Fakultät). Bitte beachten Sie, dass Sie alle in dem Antragsformular genannten erforderlichen Unterlagen mit einreichen.
Studierende Angestellte
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) auf den Seiten der TdL
Entgelttabelle zum TV-L (auf den Seiten ÖffentlicherDienst.Info)
Für alle studentischen Beschäftigten sind zudem folgende Regelungen zu beachten: