Herbert-Rehn-Stiftung
Die Herbert-Rehn-Stiftung unterstützt Studierende des Departments Maschinenbau und Produktion durch Vergabe von Stipendien, durch finanzielle Zuwendungen für studentische und wissenschaftliche Aktivitäten und durch Bezuschussung von Sachaufwendungen.
Leben und Werk des Stifters
................................................................................................................................................................................................
Herbert Rehn, am 1. August 1909 in Dresden geboren, ist sein Leben lang dem Werkstoff Glas verfallen. Glas war ihm Beruf und Berufung.
Es begann so: Als er an einem Sonnabend im Alter von 6 Jahren seinen Vater, den kaufmännischen Leiter einer Glashütte, aus dem Büro abholte, durfte er einen Blick in die Glashütte werfen. Was er dort sah, rotgelbes Glas, formbar, wie ihm Gestalt gegeben wurde, beeindruckte ihn tief. Ein überwältigendes Erlebnis, das seine lebenslange Faszination vom Glas begründete.
Bei der Glashütte handelte es sich um das Unternehmen "Siemens Glas". Der Gründer und Namensgeber, Hans Siemens, ist Vater der 4 berühmt gewordenen Söhne: Werner, Wilhelm, Friedrich und Karl. Friedrich war derjenige, der das Unternehmen mit seinen Erfindungen wie Regenerativofen oder Wannenschmelzofen zur Weltgeltung brachte.
In diesem Unternehmen, allerdings nicht in Dresden, sondern in dem Werk Wirges/Westerwald trat der Schulabgänger der Mittleren Reife Herbert Rehn eine Schlosserlehre an. Zum anschließenden Ingenieurstudium ging er 1929 wieder nach Dresden zurück. Hier erlebte er die große Weltwirtschaftskrise mit Massenarbeitslosigkeit und all ihren schlimmen Folgen. Das blieb, obwohl er nicht einmal unmittelbar davon betroffen war, unvergessen und ließ nach erfolgreichen Berufsjahren den Gedanken reifen, in wirtschaftliche Not geratenen Studenten zu helfen.
Nach Studienabschluß 1932 gehörte Herbert Rehn zu den wenigen, die nicht arbeitslos waren. Bei "Siemens Glas", das inzwischen den Namen "Aktien-Gesellschaft für Glasindustrie, vormals Friedr. Siemens, Dresden" trug, fand er als Betriebsingenieur und Assistent des Chef-Ingenieurs seine erste Anstellung, bereiste die weit verzweigten Niederlassungen des Unternehmens im In- und Ausland und leitete nacheinander deren Werkstätten für den Formenbau zur Herstellung von Flaschen, zuletzt und am längsten in Berlin-Stralau.
1938 trennte er sich von diesem Unternehmen und wechselte zur Firma AMBEG, wo er als Werkstattleiter des Maschinenbaus für Ampullen- und Flaschenmaschinen tätig war. Für kurze Zeit eingezogen, wurde er als "Spitzenkraft der Wehrwirtschaft" reklamiert, erlebte Krieg und Kriegsende in Berlin und wurde von der russischen Besatzungsmacht mit der Demontage des Unternehmens beauftragt. Um ein Haar hätte er das nicht überlebt. Weil er auf Mitarbeiter angewiesen war, die, auf Grund irgendwelcher Zufälle zusammengelesen, zumeist ohne Sach- und Fachkenntnis waren, kippte vor den Augen des aufsichtführenden russischen Offiziers eine Flachschleifmaschine beim Abtransport um. Das roch nach Sabotage!
Bis zur Selbständigkeit 1949 blieb er AMBEG verbunden, indem er auf abenteuerliche Weise von Berlin nach Leverkusen zur Firma Bayer reiste, um dort aus einem Trümmerfeld zerbombte Ampullen- und Tablettengläsermaschinen wieder in Gang zu bringen nach dem Motto: aus drei mach zwei. Das ist ihm auch gelungen, so daß er anschließend noch für die Firma Oetker in Bielefeld im Auftrag der Firma AMBEG die Produktion von Aromafläschchen zum Laufen brachte und, nachdem zwei Ampullenmaschinen von Berlin nach Bielefeld durch die englische Besatzung geschleust worden waren, auch Ampullen. Danach erfolgte die Trennung von der Firma AMBEG, Berlin. 1948 konstruierte er eine neue Ampullenmaschine, die in Bergedorf gebaut wurde. Am 10. Januar 1949 erfolgte dann die Gründung der Firma Herbert Rehn Maschinenhohlglas mit Sitz in Hamburg. Es begann in den Räumen des Maizena-Hauses mit der Herstellung von 10 ml Ampullen für Dextroselösungen. Der Vertrag mit Maizena sah vor, daß an andere Kunden erst dann geliefert werden durfte, wenn der Eigenbedarf abgedeckt war. Diese Vertragsklausel war 1951 erfüllt. Von jetzt ab wurden weitere Kunden gesucht, es entwickelte sich neben der Belieferung des Inlands ein weiterer Export von über 3 Millionen Ampullen je Monat, bevorzugt in die Länder Irland, Dänemark und Schweden. Als weiteres Produkt kamen dann Glaskörper für Prüfröhrchen der Firma Dräger, Lübeck, hinzu, die ebenfalls bald in Millionenhöhe je Monat gefertigt wurden. Grund für diese Liefermengen war die hohe Qualität, insbesondere der Röhrchen, die konkurrierende Anbieter aus dem Feld schlug. Daraus resultierte die vertraglich geregelte Zusicherung, für dieses Produkt Alleinlieferant der Firma Dräger zu sein. Dieser Vertrag ist bis heute gültig.
Das dritte Erfolgsprodukt, Glaskörper für Sprinkler-Feuerlöschanlagen, wurde bereits im neuen Werk in Hamburg-Bergedorf in der Kampchaussee, wohin die Firma Rehn 1957 übersiedelte, entwickelt und ebenfalls bald in großer Menge (3.000.000 Stück/Jahr) gefertigt. Mehr noch als die anderen technischen Glaskörper erforderte dieses Produkt Erkenntnisse und Erfahrungen mit Spannungen und Festigkeiten von Hohlglas im 100 bar-Bereich, basierend auf dem in vielen Jahren erarbeiteten Fachwissen.
Im Alter von 70 Jahren ist Herbert Rehn am 31.12.1979 aus dem von ihm gegründeten Unternehmen ausgeschieden. Um von ihm entwickelte Patente zu nutzen, im Laufe seines Berufslebens hatte er es auf eine stattliche Anzahl eigener Patente gebracht, aber nicht nur deshalb, gründete er im unmittelbaren Anschluß daran eine neue Firma, die "L.S.G. Regeltechnik, H. Rehn GmbH, Hamburg", die sich mit berechenbarer Steuerung von Brennern für Maschinen zur Bearbeitung und Formgebung von Glas befaßt.
"Ein Leben für Glas und die Entwicklung von Maschinen zu seiner Formgebung und zur präzisen Gestaltung."
Stiftungsvorstand
................................................................................................................................................................................................
Prof. Dr.-Ing. Dietmar Pähler
HAW Hamburg
Department Maschinenbau und Produktion
Wolfram Bernt (Dresdner Bank AG
Satzung der Herbert-Rehn-Stiftung mit Sitz in Hamburg
................................................................................................................................................................................................
Präambel
Aus den Erfahrungen des Stifters, der im Jahre 1932 während der schlimmsten Rezession der deutschen Wirtschaft den Maschinenbau-Ingenieur-Abschluß machte, entstand der Gedanke zu helfen. Er musste erleben, dass einige seiner mitstudierenden Kommilitonen im letzten oder vorletzten Semester aus wirtschaftlichen Gründen aufzugeben gezwungen waren. Nach erfolgreichen Berufsjahren des Stifters hat er den Wunsch helfend einzugreifen und gefährdete Studienabschlüsse durch finanzielle Unterstützungen zu ermöglichen.
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
(1) Die Stiftung führt den Namen "Herbert-Rehn-Stiftung". Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(2) Die Stiftung hat ihren Sitz in Hamburg.
§ 2 Stiftungszweck
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung (AO).
(2) Stiftungszweck ist die Forderung und Unterstützung von Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe auf den Gebieten des Maschinenbaus. Der Stiftungszweck soll insbesondere durch die Förderung und Unterstützung von Studenten des Studiengangs Maschinenbau der Fachhochschule Hamburg verwirklicht werden. Die Erfüllung kann insbesondere erfolgen durch
- die Vergabe von Stipendien für den Besuch von Fachhochschulen und Universitäten;
- finanzielle Zuwendungen für Teilnehmer an Studienreisen, Förderwettbewerben, Arbeits- und Forschungsaufenthalten, Fachkongressen und anderen wissenschaftlichen Lehrveranstaltungen im In- und Ausland;
- Bezuschussung von Sachaufwendungen (Literatur, Arbeitsmaterialien, technische Ausrüstungen, Schreib- und Druckkosten usw.).
Die Stifter, nach Stiftungserrichtung der Vorstand, erlassen Richtlinien über die Art der Zweckverwirklichung. Die Richtlinien werden Bestandteil dieser Satzung.
§ 3 Stiftungsvermögen
(1) Die Stiftung ist mit einem Vermögen ausgestattet, dessen Höhe im Stiftungsgeschäft näher bestimmt ist.
(2) Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen (Beträge, Rechte und sonstige Gegenstände) der Stifter sowie Dritter erhöht werden. Werden Spenden nicht ausdrücklich gewidmet, so dienen sie ausschließlich und unmittelbar den in §2 genannten Zwecken.
(3) Das Vermögen der Stiftung ist grundsätzlich in seinem Bestand zu erhalten. Es darf nur veräußert werden, wenn von dem Erlös gleichwertiges Vermögen erworben wird. Zur Erreichung des Stiftungszweckes dienen grundsätzlich nur die Zinsen und Erträge des Vermögens sowie sonstige Zuwendungen, soweit sie nicht nach Abs. 2 das Vermögen erhöhen.
(4) Den jeweiligen Bedürfnissen entsprechend kann die Stiftung ihre Erträgnisse ganz oder teilweise einer Rücklage zurückführen, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig zu erfüllen. Im Rahmen des steuerlich Zulässigen kann die Stiftung Teile der Erträge dem Stiftungsvermögen zuschlagen bzw. in eine freie Rücklage einstellen.
§ 4 Anlage des Stifungsvermögens
(1) Das Stiftungsvermögen ist ertragbringend in solchen Werten anzulegen, die nach der mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes vorzunehmenden Auswahl als sicher gelten.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Sie darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 5 Vorstand
(1) Die Stiftung wird von einem Vorstand verwaltet, der aus mindestens zwei und höchstens drei Personen besteht.
(2) Der Stifter, Herr Herbert Rehn, ist berechtigt, dem Vorstand auf Lebenszeit anzugehören. Er kann jederzeit Mitglieder des Stiftungsvorstandes bestellen und diese aus wichtigem Grunde abberufen. Er hat des weiteren das Recht, jederzeit ohne Begründung aus dem Stiftungsvorstand auszuscheiden. (3) Nach dem Ableben des Stifters wird der aus drei Personen bestehende Stiftungsvorstand von der Dresdner Bank AG Frankfurt am Main bestellt und abberufen.
(4) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder ist unbeschränkt. Soweit ein Mitglied des Stiftungsvorstandes Mitarbeiter der Dresdner Bank AG ist, endet seine Amtszeit mit dem Ausscheiden aus der Bank.
(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so bestimmt die Dresdner Bank AG Frankfurt am Main unverzüglich eine Ersatzperson.
(6) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(7) Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus; sie haben jedoch Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen. Sofern Sitzungsgelder oder Aufwandsentschädigung gezahlt werden sollen, kann der Vorstand hierüber im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde Richtlinien erlassen.
(8) Veränderungen innerhalb des Vorstandes werden der Aufsichtsbehörde unverzüglich angezeigt. Die Annahmeerklärungen und sonstige Beweisunterlagen über Vorstandsergänzungen sind beizufügen.
§6 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand leitet und verwaltet die Stiftung und beschließt über ihre Angelegenheiten, soweit sich aus den Bestimmungen dieser Satzung nicht anderes ergibt. Er hat die Mittel der Stiftung sparsam und wirtschaftlich zu verwenden.
(2) Der Vorstand kann die Durchführung bestimmter Geschäfte auf einzelne Vorstandsmitglieder übertragen. Er kann eine geeignete, dem Vorstand auch nicht angehörende Person mit der Geschäftsführung der Stiftung beauftragen und für diese Tätigkeit ein angemessenes Entgelt zahlen. Die Anstellung von Hilfskräften ist zulässig.
(3) Der Stiftungsvorstand stellt rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan auf, der die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben enthält. Innerhalb von drei Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres erstellt der Stiftungsvorstand einen Rechenschaftsbericht sowie eine Jahresbilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr.
(4) Die Abrechnung wird von einer/einem Angehörigen der Dresdner Bank AG Frankfurt (Main), die/der nicht Vorstandsmitglied ist, geprüft.
(5) Der Rechenschaftsbericht und die Jahresbilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung sind der Stiftungsaufsichtsbehörde vorzulegen. Sie ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten.
§ 7 Vertretung der Stiftung
(1) Die Vorstandsmitglieder bilden den Vorstand der Stiftung im Sinne der §§ 86, 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsbefugt. Solange der Stifter, Herbert Rehn, Mitglied des Vorstandes ist, ist er alleinvertretungsberechtigt.
§8 Beschlußfassung des Vorstandes
(1) Der Stiftungsvorstand beschließt bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.
(2) Solange der Stifter Mitglied des Stiftungsvorstandes ist, kann er nicht überstimmt werden.
(3) Der Stiftungsvorstand hält seine Beschlüsse in Niederschriften fest, die mindestens von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben sind. Abwesende Vorstandsmitglieder werden von den Beschlüssen in Kenntnis gesetzt. Ein nachträgliches Einspruchsrecht steht ihnen nicht zu.
(4) Wenn eine besondere Dringlichkeit oder Notwendigkeit vorliegt, kann der Vorstand auch schriftlich beschließen. In diesem Fall müssen alle Vorstandsmitglieder der Beschlusssache zustimmen. Schriftliche Übermittlungen im Wege der Telekommunikation sind zulässig.
§ 9 Vorstandssitzungen
(1) Bei Bedarf hält der Vorstand Sitzungen ab. Nach dem Ableben des Stifters bestimmt das an Lebensjahren älteste Vorstandsmitglied Ort und Zeit der Sitzungen und lädt dazu ein. Auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern muß der Vorstand einberufen werden. In jedem Geschäftsjahr findet mindestens eine Vorstandssitzung statt, in der über die Jahresrechnung beschlossen wird.
(2) Zwischen der Einberufung und dem Sitzungstag soll ein Zeitraum von mindestens einer Woche liegen, sofern nicht außerordentliche Umstände eine kürzere Frist erfordern. Die Vorstandsmitglieder werden schriftlich unter Angabe der einzelnen Beratungsgegenstände einberufen.
§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
§ 11 Satzungsänderung
(1) Über Änderungen dieser Satzung beschließt der Vorstand einstimmig.
(2) Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
§ 12 Auflösung
(1) Über die Auflösung der Stiftung beschließt der Vorstand einstimmig. Ein solcher Beschluss wird erst wirksam, wenn er von der Aufsichtsbehörde genehmigt ist.
(2) Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer bisherigen Zwecke dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden. (3) Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer bisherigen Zwecke fällt das restliche Vermögen nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten an zuvor vom Vorstand durch Beschluss zu bestimmende gemeinnützige Organisationen, die auf dem in § 2 genannten Gebieten tätig sind. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden.
§ 13 Aufsichtsbehörde
Die Stiftung untersteht der Staatsaufsicht nach Maßgabe des für Stiftungen geltenden Rechts. Die Aufsichtsbehörde ist der Senat der Freien Hansestadt Hamburg - Senatskanzlei.
§ 14 Schlussbestimmung
(1) Die Bestellung des zum Zeitpunkt der Stiftungserrichtung amtierenden Vorstands enthält das Stiftungsgeschäft.
(2) Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Genehmigung in Kraft.
Förderrichtlinien
................................................................................................................................................................................................
(Gem. § 2 Abs. 2 der mit Wirkung vom 8. Dezember 1993 genehmigten Stiftungssatzung, verbal aktualisiert am 10. November 1998)
(Die Belange der Stiftung werden vertreten durch den Vorstand. Vertreter seitens der HAW Hamburg, Department Maschinenbau und Produktion ist Herr Prof. Dr. Dietmar Pähler)
Die Stifter möchten mit ihrer Stiftung in erster Linie Studenten von Fachhochschulen unterstützten, die durch Vergabe eines Stipendiums oder durch Bezuschussung von Sachaufwendungen und Studienreisen (Inland) in die Lage versetzt werden, ihr Studium ohne Zeitverlust abzuschließen. Ein Stipendium soll daher grundsätzlich auf einen Zeitraum von zwei Jahren (vier Semester) beschränkt sein.
§ 1 Förderungsfähigkeit
Förderungsfähig sind Personen, soweit eine Förderung den in der Stiftungssatzung genannten Stiftungszwecken nicht widerspricht. Diese Zwecke sind: Die Förderung und Unterstützung von Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe auf den Gebieten des Maschinenbaus.
§ 2 Antragstellung
Der Antrag auf Förderung ist schriftlich unter Verwendung des als Anlage beiliegenden Förderungsantrages an den jeweiligen Vertreter des Vorstands der HAW Hamburg, Department M+P zu richten. Der Antrag hat zu enthalten:
- Darstellung der zu bezuschussenden Sachaufwendungen.
- Eine Selbstdarstellung des Antragstellers.
- Eine Erklärung des Antragstellers, in welcher Höhe bereits Förderungszulagen von anderer Stelle erteilt werden bzw. ob Anträge bei anderen Förderern laufen oder geplant sind.
Die Stiftung behält sich vor, weitere Auskünfte zu verlangen bzw. von Dritten einzuholen.
§ 3 Bewilligung
Der Vertreter des Vorstands an der HAW Hamburg, Department Maschinenbau und Produktion, soll dem Vorstand Stipendiaten vorschlagen, die sich mit schriftlicher Bewerbung auf Ausschreibung bei ihm beworben haben und die ihm geeignet erscheinen.
Die Entscheidung über eine Förderung trifft der Stiftungsvorstand.
Über die Bewilligung entscheidet der Vorstand grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrages. Bei seiner Entscheidung handelt er in freiem Ermessen. Die Entscheidungen sind nicht anfechtbar. Alle Förderungszusagen sind nicht anfechtbar. Alle Förderungszusagen erfolgen freiwillig.
Für die Beschlußfassung gilt § 8 der Stiftungssatzung nach einem positiven Vorstandsbeschluss erhält der Antragsteller eine schriftliche Benachrichtigung.
§ 4 Auszahlung / Verwendungsnachweis
Die Mittelverwendung ist dem Stiftungsvorstand nach Bereitstellung der Fördermittel durch einen vollständigen, schriftlichen Verwendungsnachweis zu bestätigen.
Der Vorstand kann besondere Studiennachweise verlangen.
§ 5 Anschrift
Der Förderungsantrag ist an das Department Maschinenbau und Produktion der HAW Hamburg, Berliner Tor 21, 20099 Hamburg, zu richten und im Geschäftszimmer des Departments M+P, Raum 128, abzugeben.
Förderantrag
................................................................................................................................................................................................
Der Förderungsantrag ist an das Department Maschinenbau und Produktion der HAW Hamburg, Berliner Tor 21, 20099 Hamburg, zu richten und im Geschäftszimmer des Departments M+P, Raum 128, abzugeben.
Beratungsgespräche mit den Antragstellern
................................................................................................................................................................................................
Zu den Anträgen an die Herbert-Rehn-Stiftung finden immer persönliche Gespräche mit den Antragstellern statt.
Ansprechpartner ist Herr Prof. Dr.-Ing. Dietmar Pähler
Preisträger*innen
................................................................................................................................................................................................
Die Herbert-Rehn-Stiftung verleiht jährlich einen Preis, der mit 2000 Euro dotiert wird:
Jeweils im Herbst wird eine Absolventin / ein Absolvent des Departments Maschinenbau und Produktion der HAW Hamburg mit dem besten Bachelorprüfungszeugnis des zurückliegenden Jahres ausgezeichnet.