Grundlegendes zu den wichtigsten Gesellschaftsformen
Eine der ersten und grundlegenden Fragen, die bei einer Gründungsidee auftauchen ist, welche Rechtsformen es gibt und welche sich am besten für die eigene Idee eignet. GbR, oHG, GmbH, GmbH & Co. KG…: Das sind alles Begriffe, die einem als Gründungsinteressierten bereits mehrfach über den Weg gelaufen sind. Wichtig ist, sich bereits frühzeitig über die passende Rechtsform Gedanken zu machen, damit die Weichen für das eigene Unternehmen auf Erfolg gestellt werden und Gründer*innen sich voll und ganz auf die Verwirklichung ihrer Ideen fokussieren können.
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
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Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (kurz: GbR) stellt die Grundform der sog. Personengesellschaften dar; auf ihr bauen alle weiteren Personengesellschaften auf. Die GbR ist schnell gegründet: Dazu reicht ein einfacher Vertrag zwischen den Gründer*innen aus, in welchem sie vereinbaren, gemeinsam einen bestimmten Gesellschaftszweck fördern zu wollen. Es reicht sogar beispielsweise die ernsthafte Vereinbarung aus, eine GmbH gründen wollen. Eine ernsthafte (die Juristen sagen dazu: mit Rechtsbindungswillen) Vereinbarung kann bereits einen rechtlich bindenden Vertrag darstellen. Dieser Vertrag muss nicht schriftlich geschlossen werden, sondern kann auch mündlich erfolgen.
Für die Gründungsteams wichtig zu wissen ist, dass der Vertrag auch konkludent, also stillschweigend, geschlossen werden kann. Wenn man sich also mit seinen Freund*innen, Kommiliton*innen usw. darauf einigt, eine bestimmte Gründungsidee verfolgen und fördern zu wollen und am Ende eine GmbH gründen möchte, kann in der ernstgemeinten Vereinbarung bereits ein Vertrag zu erblicken sein, durch den eine GbR zur Entstehung gelangt und die Gründer*innen alle (Mit-)Gesellschafter*innen der GbR werden.
Es muss den Beteiligten dabei nicht mal bewusst sein, dass das Gesetz an diese Abrede bestimmte rechtliche Folgen knüpft und ein solches Gebilde "GbR" nennt beziehungsweise dieses Gebilde den gesetzlichen Vorschriften der GbR unterwirft.
Warum ist es wichtig, sich diese Folgen bewusst zu machen? Wegen des Haftungsrisikos, dem sich die Gesellschafter*innen aussetzen. Denn bei einer GbR haften die Gesellschafter*innen persönlich mit ihrem gesamten privaten Vermögen für Verbindlichkeiten der GbR. Deswegen ist es essentiell, sich bewusst zu machen, dass Gesellschafter*innen alle anderen Gesellschafter*innen mit in die Haftung ziehen können, wenn Verträge mit Dritten abgeschlossen werden. Relevant kann das werden, wenn bereits in diesem Stadium beispielsweise Räume angemietet werden, Material gekauft wird, ein Darlehen aufgenommen wird etc.
Offene Handelsgesellschaft
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Die offene Handelsgesellschaft (kurz: OHG) entsteht genau wie die GbR durch den Zusammenschluss mehrerer Personen zur gemeinsamen Zweckverfolgung. Der Zweck ist jedoch auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet. Ein Handelsgewerbe zeichnet sich dadurch aus, dass es nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Das heißt also, dass eine OHG zustande kommt, wenn ein Unternehmen diese Schwelle (ein in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb wird erforderlich) überschreitet. So kann eine GbR in eine OHG „umschlagen“, wenn zum Beispiel eine bestimmte Unternehmensgröße erreicht wird. Bedeutend ist dies für die Gründungsteams deshalb, weil das Gesetz besondere und verschärfte Rechtsfolgen an das Vorliegen einer OHG knüpft. Es greifen dann nämlich die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches (HGB). Dessen Regelungen sind speziell auf die Dynamik, Erfordernisse und Erfahrungen des kaufmännischen Geschäftsbetriebs ausgerichtet.
Kommanditgesellschaft
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Die Kommanditgesellschaft ist auch eine Personengesellschaft. Der Unterschied zur OHG liegt darin, dass bei einigen Gesellschafter*innen, den Kommanditisten, die Haftung beschränkt ist, während bei den anderen Gesellschafter*innen, den Komplementären, die Haftung weiterhin unbeschränkt bleibt.
Der Verein
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Überblick
Der Verein stellt in der deutschen Rechtsordnung die Grundform privatrechtlicher Körperschaften dar. Auf dem Verein bauen alle weiteren komplexeren sogenannten juristischen Personen auf. Man kann den Verein abstrakt so definieren: ein auf Dauer angelegter, körperschaftlich organisierter Zusammenschluss von Personen, die sich zu einem gemeinsamen Zweck verbinden. Die innere Ordnung und Verfassung eines Vereins werden durch einen Gesellschaftsvertrag, Vereinssatzung genannt, bestimmt. Diese Satzung muss in bestimmten Bereichen den Vorgaben des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) entsprechen, ist darüber hinaus jedoch nach den eigenen Erfordernissen frei gestaltbar.
Idealverein - kulturelle, sportliche oder soziale Zwecke
Die typische Erscheinungsform eines Vereins ist der sogenannte „Idealverein“, bei dem es sich um den rechtsfähigen, nichtwirtschaftlichen Verein handelt. Der Idealverein ist primär eine Organisationsform für Zusammenschlüsse mit kulturellen, sportlichen oder sozialen Zwecken. Zur Gründung eines solchen Vereins sind mindestens sieben Gründungsmitglieder erforderlich, die gemeinsam eine Satzung erstellen. Der Verein darf nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet sein, er kann aber trotzdem unter gewissen Voraussetzungen wirtschaftliche Tätigkeiten entfalten: Nämlich, wenn diese der Erreichung der nichtwirtschaftlichen Hauptziele dienen und diesen untergeordnet sind (Hilfsmittel, sog. Nebenzweckprivileg). Ein Verein erlangt durch die Eintragung in das Vereinsregister Rechtsfähigkeit und ist ab der Eintragung verpflichtet, den Zusatz "eingetragener Verein" oder "e. V." zu führen. Eintragungen erfolgen nur durch notariell beglaubigte Anmeldungen.
Eintragung und Rechtsfähigkeit
Durch die Eintragung erlangt der Verein Rechtsfähigkeit und wird damit zu einer juristischen Person. Der Verein kann damit beispielsweise Eigentum erwerben, klagen und verklagt werden.
Der Verein (nicht die Mitglieder) haftet ab diesem Zeitpunkt selbst für die Verbindlichkeiten.
Die obenstehenden Grundsätze gelten jedoch nicht für den nicht eingetragenen Verein. Dieser erlangt wegen der mangelnden Eintragung keine Rechtsfähigkeit, ist somit keine juristische Person. Nach der rechtlichen Grundkonzeption und dem gesetzlichen Leitbild sollen auf den nicht eingetragenen Verein die Vorschriften über die GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) Anwendung finden, mit der Folge, dass eine persönliche Haftung der Gesellschafter*innen/Mitglieder greift und die Haftung somit nicht auf den Verein beschränkt wird.
Das hat folgenden Hintergrund: Wenn sich Beteiligte zusammenschließen, um einen wirtschaftlichen Zweck - und damit nicht einen kulturellen, sportlichen oder sozialen Zweck - zu verfolgen, hätten sie durch die unkomplizierte Gründung eines Vereins die Möglichkeit, sich einer persönlichen Haftung zu entziehen.
Wirtschaftliche Zwecke möglich?
Für wirtschaftliche Zwecke sieht die Rechtsordnung jedoch besondere Gesellschaftsformen vor, die auch spezielle Haftungsvorschriften aufweisen. Diese besonderen Gesellschaftsformen sollen primär für wirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden und sind für diese Zwecke vorgesehen. Das heißt, Beteiligte sollen jeweils die Gesellschaftsformen nutzen, die die Rechtsordnung für die jeweiligen Zwecke vorsieht. Die speziellen Haftungsvorschriften dieser anderen Gesellschaftsformen könnten ansonsten leicht umgangen werden, indem sich die Beteiligten zu einem “Verein” zusammenschließen, um einen wirtschaftlichen Betrieb zu verfolgen.
In der Praxis heißt das also, dass solche wirtschaftlichen Vereine (die sich nicht eintragen lassen können), den Vorschriften über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts unterliegen, was zu einer persönlichen Haftung der Gesellschafter*innen/Mitglieder führt.
Im Ergebnis kann man sich folgende Daumenregel merken: Man gründet einen Verein, um kulturelle, sportliche oder soziale Zwecke zu verfolgen und lässt sich eintragen. Dann ist der Verein rechtsfähig und haftet selbst. Oder man verfolgt andere, nämlich wirtschaftliche, Zwecke. Dann greift die persönliche Haftung der Beteiligten.
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
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Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist wohl die relevanteste und bekannteste Gesellschaftsform und auch für Gründer*innen sehr interessant. Die GmbH wird rechtlich als eine sog. "juristische Person" mit eigener "Rechtspersönlichkeit" betrachtet. Sie verfügt über Gesellschaftsorgane, die für die GmbH im Wirtschaftsleben handeln (u. a. Geschäftsführer*innen, Gesellschafterversammlung). Dies ermöglicht es, dass die GmbH selbst Vertragspartnerin werden und wie eine natürliche Person am Wirtschaftsleben teilnehmen kann.
Einer der entscheidenden Hauptvorteile, weswegen die Gründung einer GmbH angestrebt wird, liegt in der damit einhergehenden Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen. Dabei ist aber wichtig zu verstehen, dass sich die Haftung nicht nur auf das gesetzlich vorgeschriebene Mindeststammkapital in Höhe von 25.000 € beschränkt, sondern dass darüber hinaus das gesamte, durch ihre Geschäftstätigkeit angehäufte Vermögen der GmbH, Haftungsmasse wird.
Bis jedoch die GmbH vollständig errichtet ist und es zum Haftungsprivileg kommt, müssen einige Zwischenschritte durchlaufen werden, in der sich die Haftungsverhältnisse unterschiedlich gestalten. Es gibt auch nach der Gründung der GmbH besondere Fälle, die von der Rechtsprechung entwickelt bzw. entschieden wurden, bei denen unter Umständen die persönliche Haftung der Gesellschafter*innen und Geschäftsführer*innen wieder aufleben kann. So eine Durchgriffshaftung kann beispielsweise bei Missbrauch der Rechtsform eintreten, oder wenn Privat- und Gesellschaftsvermögen nicht mehr voneinander getrennt werden können.
Deswegen gilt auch hier: sich vorher mit den rechtlichen Voraussetzungen und Gegebenheiten vertraut machen und im Zweifel immer rechtlichen Rat einholen.
GmbH - Schritt für Schritt
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Für einen Überblick können grob drei Hauptstadien unterschieden werden:
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Vorgründungsgesellschaft
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Die Gründer*innen schließen sich zu einer gemeinsamen Zweckverfolgung zusammen. Die gemeinsame Zweckverfolgung kann auch das Ziel haben, eine GmbH zu gründen.
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Es kann bereits eine GbR vorliegen.
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Bei einer GbR haften die Gründer*innen persönlich und unbeschränkt mit ihrem Vermögen.
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Vorgesellschaft, sog. Vor-GmbH/GmbH i.G.
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Diese Gesellschaft liegt vor, nachdem der Gesellschaftsvertrag notariell beurkundet wurde, aber vor der Eintragung ins Handelsregister.
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Die Vorgesellschaft wird als personenidentisch mit der später “fertigen” GmbH angesehen.
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Sie ist rechtsfähig, kann also Trägerin von Rechten und Pflichten sein. Die Vorgesellschaft kann am Geschäftsleben teilnehmen, Verträge schließen und handeln, indem sie als GmbH i.G. (in Gründung) auftritt. Es ist wichtig, die Zusatzbezeichnung "i.G." anzugeben, um klarzustellen, dass die Gesellschaft noch nicht vollständig gegründet ist.
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In diesem Stadium kann bereits eine Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen vorliegen, sofern weiterhin die Absicht besteht, die Gesellschaft in das Handelsregister einzutragen und “fertig” gründen zu wollen. Andererseits kann aber auch in diesem Stadium wieder die persönliche Haftung aufleben, etwa wenn die Gründungsabsicht von den Gründer*innen aufgegeben wird und die Gesellschaft nicht mehr eingetragen werden soll; oder wenn für die Gesellschaft ohne Vertretungsmacht gehandelt wird (Handelndenhaftung).
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GmbH
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Nach der Eintragung ins Handelsregister ist die GmbH "fertig". Sie hat nun alle Rechte und Pflichten einer GmbH, einschließlich der Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen.
Die einzelnen Schritt lassen unter Heranziehung weiterer Details betrachten:
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Die künftigen Gesellschafter einigen sich darauf, gemeinsam einen bestimmten Zweck zu verfolgen (etwa um die Gründungsidee voranzutreiben). Der gemeinsame Zweck kann auch darin bestehen, eine GmbH zu gründen. In diesem Stadium kann bereits eine GbR entstehen, wobei noch keine Haftungsbeschränkung besteht.
Ein schriftlicher Vertrag für die Gründung der GbR ist nicht notwendig, meistens jedoch empfehlenswert. -
Der Gesellschaftsvertrag (oder “Satzung”) wird entworfen, entweder selbst oder mit Hilfe eines Rechtsberaters. Bei mehreren Gründer*innen/Gesellschafter*innen ist es möglicherweise nicht ratsam, sich auf Musterprotokolle aus dem Internet oder das Musterprotokoll des GmbHG zu verlassen, da diese in der Regel nicht alle streitanfälligen und regelungsbedürftigen Aspekte beinhalten und nicht auf die Bedürfnisse der eigenen Gründung ausgerichtet sind. Der Gesellschaftsvertrag sollte sorgfältig ausgearbeitet werden, da er das Fundament der Gesellschaft bildet.
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Der Gesellschaftsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung. Durch die notarielle Beurkundung entsteht die sog. Vor-GmbH.
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Entweder im Gesellschaftsvertrag selbst oder in einer Gesellschafterversammlung werden die Geschäftsführer bestellt.
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Ein Geschäftskonto wird eröffnet. Auf dieses wird das Stammkapital eingezahlt. Es müssen insgesamt mindestens 12.500 € eingezahlt werden. Jeder/Jede Gesellschafter*in muss mindestens 25 % seines/ihres eigenen Anteils einzahlen. Diese Einzahlung des Stammkapitals ist eine Voraussetzung für die Eintragung ins Handelsregister. Die restlichen 12.500 € können später eingezahlt werden.
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Die Gesellschaft wird zur Eintragung in das Handelsregister beim Registergericht angemeldet. Die erforderlichen Unterlagen werden mit eingereicht, einschließlich der Gesellschafterliste. Diese besitzt eine Legitimationswirkung. Die Anmeldung muss elektronisch in öffentlich beglaubigter Form erfolgen.
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Das Registergericht prüft sodann die Anmeldung. Wenn die Prüfung positiv ausfällt, erfolgt die Eintragung ins Handelsregister.
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Sodann sind die Gewerbeanmeldung (bei dem zuständigen Gewerbeamt) und die steuerliche Erfassung (bei dem zuständigen Finanzamt) der GmbH durchzuführen.
Unternehmergesellschaft
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Für viele Gründer*innen im Anfangsstadium steht bei der Ideensammlung und Planung des Vorhabens eine zentrale Frage im Mittelpunkt: Wie kann ich meine Haftung bei meinem Unternehmensvorhaben beschränken? Die erste Überlegung ist dann meistens, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) zu gründen. Doch sobald das erforderliche Mindeststammkapital von 25.000 Euro zur Sprache kommt, das für eine Gründung aufgebracht werden muss, wird die Idee leider auch wieder schnell verworfen.
Im Anfangsstadium des Vorhabens ist dies (beispielsweise für Studenten/Studentinnen, wissenschaftliche Mitarbeiter*innen) eine noch unüberwindbare Herausforderung, die die Ambitionen leider erstmal dämpfen kann.
Überraschenderweise ist die Unternehmergesellschaft (UG) vielen in diesem Stadium noch unbekannt. Dabei bietet sie sich als Alternative zur GmbH an, besonders für diejenigen, die das notwendige Stammkapital noch nicht aufbringen können oder aus anderen Gründen zunächst nicht aufbringen möchten. Doch was verbirgt sich genau hinter der Bezeichnung „Unternehmergesellschaft (UG)“, und warum könnte sie die ideale Alternative für viele Gründer*innen sein?
Was genau ist sie?
Bei der UG handelt es sich nicht um eine eigene Gesellschaftsform, sondern sie ist eine Variante der GmbH. Sie unterliegt denselben Grundsätzen und rechtlichen Vorschriften der GmbH. Sie wird nicht in einem separaten Gesetz geregelt, sondern ist hauptsächlich in einem Paragraphen des Gesetzes betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbHG) eingebettet, der spezifische Regelungen für die UG enthält.
Der wesentliche Unterschied zur GmbH ist, dass sie bereits mit 1 € Stammkapital gegründet werden kann. Dies ermöglicht (kleinen gewerblichen) Unternehmer*innen im Anfangsstadium eine Kapitalgesellschaft zu gründen, ohne ein zu hohes Stammkapital einzahlen zu müssen, aber dennoch in den Genuss der beschränkten Haftung zu kommen.
Und warum gibt es sie?
Die Einführung der Unternehmergesellschaft (UG) in Deutschland war eine direkte Reaktion auf die Popularität der britischen Limited (Ltd.). Die Ltd. bot eine einfache und kostengünstige Möglichkeit, ein Unternehmen zu gründen. Diese niedrige Einstiegshürde führte allerdings auch zur Gründung einer Vielzahl von unseriösen Unternehmen. Die einfache Gründungsmöglichkeit der Ltd. war vor allem durch die europäischen Grundfreiheiten begünstigt, die den freien Verkehr von Waren, Kapital, Dienstleistungen und Personen innerhalb der EU garantieren.
Es war notwendig, eine speziell auf die Bedürfnisse von Gründer*innen und kleinen Unternehmen ausgerichtete Gesellschaftsform einzuführen.
Vor diesem Hintergrund sah sich der deutsche Gesetzgeber veranlasst, eine alternative Gesellschaftsform zu schaffen, die die Vorteile der Ltd. – geringes Startkapital und einfache Gründung – bietet. Die Ermöglichung und Einbettung der UG in das deutsche Rechtssystem sollte die nötige Transparenz im Rechtsverkehr und die Einhaltung von Kapitalerhaltungsvorschriften bieten. Die verpflichtende Rücklagenbildung soll zudem den Anreiz bieten, später zur GmbH zu werden. So entstand die Idee der Unternehmergesellschaft als eine Form der GmbH, die speziell auf die Bedürfnisse von Start-ups und kleinen Unternehmen zugeschnitten ist.
Rücklagenbildung
Weil die UG mit einem so geringen Stammkapital gegründet werden kann, besteht für sie eine Pflicht zur Bildung einer Rücklage. Ein Teil des Jahresüberschusses (das Gesetz im Wortlaut: “...ein Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses…”, § 5a GmbHG) muss zwangsläufig in eine Rücklage eingestellt werden. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die UG ein finanzielles Polster aufbaut. Die Rücklagen dürfen nicht für Ausschüttungen verwendet werden.
Die Pflicht zur Rücklagenbildung endet auch nicht, wenn 25.000 € erreicht sind. Sie besteht, solange die UG besteht. Erst wenn sie zur GmbH wird, entfällt diese Pflicht. Dies soll einen Anreiz dafür bieten, die UG zur GmbH zu machen. Bei dem Vorgang, bei dem die UG zur GmbH wird, handelt es sich nicht um eine Umwandlung im Sinne des Umwandlungsgesetzes (UmwG), bei der eine Rechtsform in eine andere übergeht, sondern man kann eher von einer Umfirmierung sprechen.
Dies geschieht jedoch nicht automatisch. Dafür nötig sind: eine formelle Kapitalerhöhung, ein Gesellschafterbeschluss, eine notarielle Beurkundung (da mit dem Vorgang eine Satzungsänderung verbunden ist) und die Eintragung in das Handelsregister. Dieser Vorgang sollte jedoch kein Grund zur Sorge sein; er klingt zunächst vielleicht komplex, ist aber eigentlich unkompliziert machbar. Mit der Gründung der UG, der Etablierung des Unternehmens und der Rücklagenbildung hat man die schwierigeren Abschnitte bereits hinter sich gebracht.
1-€-Gründung empfehlenswert?
Eine Gründung mit nur geringem oder gar einem Euro Stammkapital ist jedoch nicht empfehlenswert. Erstmal besteht keine finanzielle Sicherheit. Notwendige Investitionen können nicht vorgenommen werden. Die Kreditwürdigkeit ist wegen des Ausfallrisikos gering. Die Geschäftspartner und Kunden werden dies als negativ wahrnehmen oder könnten das Unternehmen für unseriös halten. So kann die Akquisition von Geschäftspartnern schwierig werden. Der entscheidende Grund ist aber, dass sofort ein Insolvenzrisiko besteht. Mit einem zu niedrigen Betrag kann man praktisch nicht am Geschäftsverkehr teilnehmen, Verbindlichkeiten tilgen oder den Gründungsaufwand decken. Risiken können nicht eingegangen, die Anlaufverluste nicht gedeckt werden.
Es ist also ratsam, anfangs ein angemessenes Stammkapital einzuzahlen, das sich nach den spezifischen Bedürfnissen und Erfordernissen des Unternehmens richtet.
Die Insolvenz ist auch mit weiteren Pflichten der Geschäftsführer*innen verbunden. Um eine persönliche Haftung und Strafbarkeit zu vermeiden, sollten sich die Geschäftsführer*innen daher vorher mit den damit einhergehenden Gefahren und Pflichten vertraut machen, um im Falle des Falles rechtzeitig die richtigen Maßnahmen zu ergreifen.
Haftung
Die UG ist als Kapitalgesellschaft eine juristische Person. Die UG haftet mit ihrem gesamten Unternehmensvermögen für ihre Verbindlichkeiten. Im geschäftlichen Verkehr muss in der Firma die Bezeichnung „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder „UG (haftungsbeschränkt)" geführt werden. Dieser Zusatz darf nicht weggelassen werden.
Wenn der Zusatz weggelassen oder in veränderter Form genutzt wird, droht eine Haftungserweiterung. Wenn der Geschäftspartner berechtigterweise den Eindruck hat, Verträge mit einer Personengesellschaft zu schließen und nicht weiß, dass eigentlich eine UG vorliegt, dann droht die persönliche Haftung wieder zu greifen.
Wenn man als UG unberechtigterweise den Eindruck erweckt, man sei bereits eine GmbH, dann droht auch in diesem Fall eine Haftungserweiterung über das Vermögen der UG hinaus. Die handelnden Personen können am Ende auch in diesem Fall persönlich in Regress genommen werden.
Es gibt auch eine Durchgriffshaftung, die aus der Rechtsprechung heraus für einige Fälle entstanden ist. Dabei kann es trotz bestehender Kapitalgesellschaft zur Haftung der hinter ihr stehenden natürlichen Personen kommen. Denkbar ist dies beispielsweise in Fällen, in denen ein Missbrauch der Rechtsform stattfindet oder wenn das Gesellschaftsvermögen und das Privatvermögen nicht mehr voneinander trennbar sind. Diese Fälle der Durchgriffshaftung spielen aber nicht nur bei der UG eine Rolle, sondern auch bei der GmbH. Die Durchgriffshaftung ist aus Anlass von “Extremfällen” entwickelt worden; sie sollte jedoch für junge Gründer*innen nicht einen weiteren Grund für eine zusätzliche Sorge bieten, sondern lässt sich durch seriöse Geschäftsführung leicht vermeiden.
Die Genossenschaft
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Die historischen Wurzeln der Genossenschaft
Um die Grundidee einer Genossenschaft zu verstehen, lohnt sich ein Blick in die Geschichte. Dies hilft nicht nur, den Sinn und Zweck der Gesellschaftsform besser zu erfassen, sondern auch zu beurteilen, ob sie für eigene Gründungsvorhaben in Betracht kommt. Die Prinzipien der Genossenschaft, die Mitte des 19. Jahrhunderts als Antwort auf die Herausforderungen des frühen Kapitalismus und der beginnenden Industrialisierung entstand, sind bis heute prägend. Ihr Ziel war die Bewältigung sozialer Probleme durch gemeinschaftliches und solidarisches Handeln.
Besonders für Kleinbetriebe in der Landwirtschaft und im Handwerk wurde nach einer Lösung gesucht, sich gegen die aufkommenden Großbetriebe durchsetzen zu können. Dies ermöglichten die Genossenschaften. Durch gemeinschaftliche Einkaufs- und Verkaufsaktivitäten sowie die geteilte Nutzung von Investitionsgütern sollten sie wirtschaftlich gestärkt werden.
Landwirt*innen, Handwerker*innen, Einzelhändler*innen und Wohnungssuchende gründeten beispielsweise Raiffeisen-, Kredit- und Wohnbaugenossenschaften. Arbeitende schlossen sich als Verbraucher in Konsumgenossenschaften zusammen.
Das Wesen der Genossenschaften
Definition und Grundprinzipien
Genossenschaften, wie in § 1 des Genossenschaftsgesetzes (GenG) definiert, sind Gesellschaften mit einer flexiblen Mitgliederzahl, die darauf abzielen, den Erwerb, die Wirtschaft ihrer Mitglieder, deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern. Diese Definition hebt den besonderen Charakter der Gesellschaftsform “Genossenschaft” hervor und macht die Unterscheidung zu anderen Unternehmensformen deutlich.
Eine Genossenschaft hat grundsätzlich eine offene Mitgliederstruktur. Dies bedeutet, dass prinzipiell jede*r, die/der die Ziele und Werte der Genossenschaft teilt, Mitglied werden kann. In der Vergangenheit konnten nur solche Personen Mitglieder werden, die für die Leistungen der Genossenschaft überhaupt in Betracht kamen.
Mittlerweile sind sogar rein investierende Mitglieder möglich, um die Finanzierung von Genossenschaften zu erleichtern.
Der zentrale Zweck einer Genossenschaft ist die Förderung der wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Belange ihrer Mitglieder. Dies Ziel unterscheidet Genossenschaften von anderen Unternehmensformen, deren Endziel - könnte man sagen - Maximierung des finanziellen Gewinns ist. Salopp formuliert: Genossenschaften fördern ihre Mitglieder durch Fördergeschäfte, Kapitalgesellschaften ihre Kapitalgeber*innen/Gesellschafter*innen mit Dividenden/Gewinnausschüttungen.
Es ist jedoch möglich, auch Kapitalgesellschaften rechtlich nach genossenschaftlichen Prinzipien auszurichten.
Die Förderung erstreckt sich sowohl auf berufliche als auch auf private Lebensbereiche der Mitglieder. Genossenschaften erfüllen ihren Zweck, indem sie Leistungen erwirtschaften und diese an ihre Mitglieder zu günstigeren Konditionen weitergeben.
Dies kann durch die Steigerung ihrer Einnahmen oder die Senkung ihrer Ausgaben geschehen. Mögliche Wege hierfür sind die Verbesserung von Arbeits- und Absatzmöglichkeiten oder die günstige Beschaffung von Rohstoffen, Krediten und Dienstleistungen.
Ein Beispiel aus der Praxis: Ein Supermarkt wird von Mitgliedern der Genossenschaft betrieben und verkauft seine Waren an seine Mitglieder zu günstigeren Konditionen.
Genossenschaften haben das primäre Ziel, ihre Mitglieder wirtschaftlich zu stärken.
Die Geschäfte und Gewinnverwendung einer eG müssen so ausgerichtet sein, dass sie den Mitgliedern den größtmöglichen Nutzen bieten. Der Gewinn ist dabei nicht Selbstzweck, sondern ein Mittel zur Erfüllung des Förderauftrags.
Das heißt im Ergebnis, dass zur dauerhaften Sicherung des Unternehmens die Gewinnerzielung möglich und erlaubt, aber auch notwendig ist.
Aber mittlerweile ist nicht nur die wirtschaftliche Förderung möglich, sondern auch die Förderung der sozialen oder kulturellen Belange der Mitglieder. Stets muss es jedoch spezifisch um die Mitgliederförderung gehen, nicht die Förderung der Belange Dritter als Hauptzweck.
Genossenschaften unterhalten einen gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb, der auf die Zusammenarbeit der Mitglieder zur Erreichung gemeinsamer Ziele ausgerichtet ist.
Durch die Eintragung als „eingetragene Genossenschaft“ (eG) erlangen Genossenschaften Rechtsfähigkeit und werden zu einer juristischen Person. Strukturell sind sich Verein und Genossenschaft ähnlich, weswegen es die Bezeichnung „Förderwirtschaftsverein“ für Genossenschaften gibt. Ihre Hauptaufgabe ist die Mitgliederförderung, welche gesetzlich festgelegt ist.
Genossenschaften gelten als „Kaufleute“ im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB).
Die heutige Bedeutung der Genossenschaft
Auch im heutigen Wirtschafts- und Sozialleben spielt die Genossenschaft eine wichtige Rolle. Ihre Bedeutung wird durch die Tatsache unterstrichen, dass es in Deutschland über 7.000 Genossenschaften mit über 20 Millionen Mitgliedern gibt.
Die Stabilität von Genossenschaften zeigt sich in ihrer niedrigen Insolvenzrate. 2012 lag diese bei nur 0,06 % (18 von 28.297), und im ersten Halbjahr 2015 sogar bei null Prozent. Dies wird unter anderem auf die sorgfältige Überwachung durch die Genossenschaftsverbände zurückgeführt.
Die Genossenschaften folgen dabei grundlegenden Prinzipien: Selbsthilfe, Selbstverwaltung und Selbstverantwortung.
Prüfungsverband
Die Anmeldung einer Genossenschaft ist an gewisse rechtliche Vorgaben geknüpft. Ein zentrales Element in diesem Prozess ist das Gutachten eines Prüfungsverbands, das für die Anmeldung einer eG erforderlich ist. Dieses Gutachten muss bestätigen, dass die eG einen legitimen Förderzweck im Sinne von § 1 GenG verfolgt; dieses ist entscheidend für die Beurteilung durch das Registergericht. Ein unzureichendes Gutachten kann zu einer Ablehnung der Anmeldung führen.
Die Mitgliedschaft im Prüfungsverband ist Pflicht und Voraussetzung; ein Ausscheiden führt zur Auflösung der Genossenschaft. Die rechtlichen Rahmenbedingungen unterstreichen die Bedeutung des Förderzwecks. Gemäß § 53 GenG muss jede eG einer umfassenden Vermögens- und Wirtschaftsprüfung durch einen genossenschaftlichen Prüfungsverband unterliegen. Diese Prüfungen stellen sicher, dass die Genossenschaft ihre Mitglieder angemessen fördert und ausschließlich förderwirtschaftliche Ziele verfolgt. Der Prüfungsverband wiederum unterliegt der staatlichen Aufsicht.
Die Wichtigkeit und Relevanz, dass die Genossenschaft einen erlaubten Zweck verfolgt, wird dadurch verdeutlicht, dass die Nichtverfolgung des Förderzwecks einen Auflösungsgrund für eine Genossenschaft darstellt. Das ist bereits möglich, wenn der in der Satzung festgelegte Zweck nicht auf die Förderung der Mitglieder ausgerichtet ist. Wenn zwar die Satzung in Ordnung ist, der aber in der Praxis tatsächlich verfolgte Zweck ein anderer ist, stellt dies auch einen Auflösungsgrund dar.
Genossenschaft - Schritt für Schritt
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Wesentliche Schritte zur Gründung einer Genossenschaft
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Ideenfindung: Alles beginnt mit der Ideenfindung. Es ist wichtig zu beachten, dass die Nutzung der Genossenschaft als Gesellschaftsform voraussetzt, dass ihr Zweck in der Förderung ihrer Mitglieder besteht.
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Zusammenschluss mit weiteren Personen: Sodann schließt man sich mit weiteren Personen zusammen. Erforderlich für die Gründung sind mindestens drei Mitglieder.
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Erarbeitung der Satzung: Sodann wird die Satzung erarbeitet, in der die Rechte und Pflichten festgelegt werden. Sie bildet den Grundstein dafür, wie die Genossenschaft von nun an “funktioniert”. §§ 6, 7 GenG legen dabei den Mindestinhalt fest, der in der Satzung enthalten sein muss. Unter anderem sind das die Firma, der Sitz und der Unternehmensgegenstand.
Das Gesetz legt in diesem Stadium keine strengere Form als die sog. Schriftform für die Satzung fest. -
Gründungsversammlung: Sodann kommt es zur Gründungsversammlung. Die Gründungsmitglieder bestätigen und unterschreiben die Satzung. Die Gründerversammlung wählt den Vorstand und ggf. den Aufsichtsrat.
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Beitritt zu einem genossenschaftlichen Prüfungsverband: Sodann muss die Genossenschaft einem genossenschaftlichen Prüfungsverband beitreten. Eine Mitgliedschaft ist Pflicht.
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Gutachten des Prüfungsverbands: Der Prüfungsverband erstellt ein Gutachten. Er prüft, ob die notwendigen Voraussetzungen, die das GenG an die Gründung einer Genossenschaft aufstellt, eingehalten werden. Geprüft wird unter anderem, ob ein erlaubter Förderzweck verfolgt wird, wie die Vermögenslage der Genossenschaft ist, ob und welche Risiken für Mitglieder und Gläubiger der Genossenschaft bestehen. Das Gutachten dient bei der Anmeldung der späteren Prüfung des Registergerichts als Basis.
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Anmeldung beim Genossenschaftsregister: Sodann ist die Genossenschaft zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden, und zwar durch sämtliche Mitglieder des Vorstands (einschließlich der Stellvertreter). Die Anmeldung ist elektronisch und in öffentlich beglaubigter Form vorzunehmen. Die Unterschriften der Anmeldung werden in der Gegenwart eines Notars vollzogen.
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Erforderliche Dokumente für das Register: Zu den zwingend einzureichenden Dokumenten gehören die Satzung, Bestellurkunden des Vorstands und gegebenenfalls des Aufsichtsrats, die Bescheinigung und das Gutachten des Prüfungsverbandes. Alle diese Unterlagen müssen in elektronischer Form eingereicht werden.
Steuerrecht
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Relevanz
Vor allem die steuerrechtlichen Fragestellungen dürfen nicht vernachlässigt werden. Diese können hochkomplex werden; bereits bei der Gründung sollten die steuerrechtlichen Implikationen bedacht werden. Die steuerrechtlichen Weichenstellungen, die bereits im Anfangsstadium getroffen werden, können sich auf zukünftige Ereignisse, wie einem Exit, einem Verkauf, einer Anteilsübertragung etc., auswirken. Jeder gesellschaftsrechtliche Vorgang kann sich steuerlich auswirken. Es lohnt sich daher, die Auswirkungen im Voraus zu bedenken.
Fragen, die relevant werden können, sind unter anderem die nach der Qualifikation der Einkünfte, der Abziehbarkeit von Aufwendungen, der Beteiligungen und Beteiligungsverhältnisse, die Rechtsform und der Wandel von einer Rechtsform in die andere.
Zum Beispiel werden Personengesellschaften anders besteuert als Kapitalgesellschaften. Personengesellschaften sind grundsätzlich steuerrechtlich transparent (außer man optiert für die Besteuerung nach dem Körperschaftsteuergesetz - diese Möglichkeit sieht das Gesetz mittlerweile vor); das heißt, dass nur die hinter der Gesellschaft stehenden Gesellschafter nach den persönlichen Verhältnissen besteuert werden. Die Personengesellschaft ist nur Objekt der Einkünftequalifikation und -ermittlung. Anders sieht es bei der Gewerbesteuer aus, da dort die Gesellschaft selber der Besteuerung unterliegen kann.
Juristische Personen hingegen sind eigenständige Steuersubjekte und unterliegen unter anderem der Körperschaftsteuer. Verträge zwischen Gesellschafter*innen und der Gesellschaft werden grundsätzlich anerkannt, und die Sphären Gesellschafter*in einerseits und Gesellschaft andererseits sind grundsätzlich getrennt zu behandeln.
Beispiel
Dabei können auch hier potenziell jegliche Vorgänge steuerrechtliche Auswirkungen haben. Deshalb sollte beispielsweise bei der Ausgestaltung von Verträgen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter*innen bzw. Geschäftsführer*innen darauf geachtet werden, ob die Vergütungen marktüblich sind. Wenn dies nicht der Fall ist, kann es passieren, dass ein Teil der Vergütung einer anderen Einkunftsart zugeordnet wird, was zu einer empfindlichen Nachbesteuerung führen kann. Daher sollten bei diesen Verträgen neben der zivilrechtlichen Wirksamkeit auch die steuerrechtlichen Auswirkungen geprüft werden, um Haftungsfallen zu vermeiden. Die Ausgestaltung ist fehleranfällig und man sollte sich daher rechtzeitig an Fachexperten wenden, um die Verträge rechtssicher zu gestalten und damit diese auch steuerrechtlich anerkannt werden.
Fazit
Man sieht bereits anhand dieses kurzen Abrisses, wie komplex die Fragestellungen werden können. Noch Jahre später können sich aus falsch oder schlecht gestalteten Verträgen (nicht nur steuerrechtliche) Haftungsfallen ergeben, es lohnt sich daher auch hier frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen.
Die hier angerissenen Fragestellungen können nur einen unvollständigen Überblick bieten. Dieser kurze Abriss soll Gründungsinteressierte darauf aufmerksam machen, dass die (steuer-)rechtlichen Fragestellungen frühzeitig mitbedacht werden sollten.
Gemeinnützigkeit
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Häufig kommt bei Gesprächen mit Gründer*innen die Frage auf, wie sie ihr Unternehmen oder Vorhaben nachhaltig und sozial verantwortlich gestalten können. Dabei spielt häufig die Idee eine Rolle, dass die Gewinnmaximierung nicht der Hauptzweck der Unternehmung sein soll. Vielmehr soll im Mittelpunkt des Vorhabens stehen, das Ziel der Gründung – sei es im sozialen, gesellschaftlichen oder umweltpolitischen Bereich – langfristig zu verfolgen und zu gewährleisten, dass diese Ausrichtung auch in Zukunft Bestand hat.
In diesem Zusammenhang taucht häufig die Idee auf, dass das Projekt “gemeinnützig” sein soll; Ziel ist die Gründung einer gemeinnützigen Gesellschaftsform.
Aber was genau verbirgt sich hinter dem Begriff “Gemeinnützigkeit” und welche gesetzlichen Voraussetzungen bestehen, um als “gemeinnützig” eingestuft zu werden?
Zunächst sei festgestellt, dass sich hinter dem Begriff keine eigene Unternehmensform verbirgt, die per se als gemeinnützig gilt. Vielmehr handelt es sich um einen steuerrechtlichen Begriff. Sog. Körperschaften kommen in Betracht, die steuerrechtliche Eigenschaft “gemeinnützig” verliehen zu bekommen. Zu den Körperschaften gehören beispielsweise Vereine, Stiftungen, die GmbH, Genossenschaften, die UG und Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts.
Damit eine Körperschaft als gemeinnützig anerkannt wird, muss sie sich ausschließlich und unmittelbar auf die Verfolgung von Zielen konzentrieren, die das Steuerrecht als steuerbegünstigt einstuft. Als steuerbegünstigte Zwecke nennt das Gesetz (§ 51 Abs. 1 AO) gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke.
Attraktiv ist die Einstufung als gemeinnützig aus dem Grund, da sie mit einer Reihe steuerrechtlicher Vorteile einhergeht. Dazu gehören unter anderem die Befreiung von der Körperschaft- und Gewerbesteuer sowie mögliche Ermäßigungen oder Befreiungen bei der Umsatzsteuer, um nur einige der steuerrechtlichen Vorteile zu nennen.
Zudem ermöglicht die Gemeinnützigkeit einen Anreiz für Unterstützer: Spenden und Mitgliedsbeiträge können gemäß § 10b des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Sonderausgaben steuerlich abgesetzt werden.
Um die Vorteile zu nutzen, ist eine Anerkennung durch die Finanzverwaltung als “gemeinnützig” erforderlich. Diese prüft, ob sich aus der Satzung ergibt, dass die Körperschaft als steuerbegünstigt anerkannten Zweck verfolgt und diesen selbstlos, ausschließlich und unmittelbar verfolgt.
Die Feststellung der Satzungsmäßigkeit erfolgt auf Antrag der Körperschaft oder von Amts wegen bei der Veranlagung zur Körperschaftsteuer, wenn bisher noch keine Feststellung erfolgt ist.
Das Finanzamt prüft dann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen erfüllt sind. Wenn das der Fall ist, stellt es einen Freistellungsbescheid aus. Wenn anhand der Satzung nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, dass die Körperschaft gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt und diese auf eine bestimmte Art und Weise verwirklicht, geht dies zulasten der Körperschaft. Wenn der Finanzverwaltung bekannt ist, dass in der tatsächlichen Geschäftsführung ein Verstoß gegen die satzungsmäßigen Voraussetzungen vorliegt, ergeht auch kein Freistellungsbescheid. Wird nach Erteilung festgestellt, dass die tatsächliche Geschäftsführung nicht den gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben entspricht, wird der Bescheid aufgehoben.
Nach Erteilung des Freistellungsbescheides gilt die Körperschaft als gemeinnützig. Das Finanzamt überprüft regelmäßig die tatsächliche Geschäftsführung der Körperschaft. Die Körperschaft muss weiterhin ihre Körperschaftsteuererklärung abgeben und Unterlagen über die Tätigkeit bereitstellen.
Was aber bedeutet nun “gemeinnützig” im rechtlichen Sinne?
Förderung der Allgemeinheit
Gemeinnützig ist eine Körperschaft, wenn sie die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos fördert (§ 52 Abs. 1 Satz 1 AO). Die Förderung der Allgemeinheit setzt voraus, dass der Kreis der geförderten Personen nicht fest abgeschlossen oder zu klein ist und dass die Tätigkeit der Körperschaft nicht gegen Recht und Gesetz oder die guten Sitten verstößt. Eine Förderung oder Unterstützung geschieht selbstlos, wenn dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke - zum Beispiel gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke - verfolgt werden. So steht dies in § 55 AO. Bei der Gründung eines gemeinnützigen Unternehmens ist es ratsam, den § 55 AO zu konsultieren, da dort weitere Voraussetzungen aufgeführt sind, wie z.B. dass die Verwendung der Mittel ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke erfolgen darf.
Was eine “Förderung der Allgemeinheit” ist, wird in § 52 Abs. 2 Satz 1 AO in einem Katalog aufgezählt. Genannt werden sollen hier beispielsweise nur die Gebiete Wissenschaft und Forschung, Förderung des Gesundheitswesens, Förderung von Kunst und Kultur, Förderung des Tierschutzes usw. Über den Katalog des § 52 Abs. 2 Satz 1 AO hinaus können auch andere Tätigkeiten als gemeinnützig anerkannt werden, wenn die Allgemeinheit durch ähnliche Zwecke gefördert wird.
Was bedeutet der Begriff der “Mildtätigkeit”?
Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen, zum Beispiel, wenn sie Personen unterstützt, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands oder ihrer wirtschaftlichen Lage auf die Hilfe anderer angewiesen sind (§ 53 Nr. 1 AO).
Was bedeutet der Begriff “kirchlich”?
Eine Körperschaft verfolgt kirchliche Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, selbstlos zu fördern. Die Förderung muss sich nicht auf eine anerkannte Religionsgemeinschaft beziehen
Der Kreis der geförderten Personen gilt als fest abgeschlossen oder zu klein, wenn er kein Ausschnitt aus der Allgemeinheit ist, sondern ein eigenständiger, von der Allgemeinheit losgelöster Kreis. Der Beitritt muss grundsätzlich jeder Person möglich sein und es dürfen keine unzumutbaren Hürden für den Eintritt bestehen. Denkbare Hürden sind beispielsweise auch zu hohe Mitgliedsbeiträge oder Aufnahmegebühren.
Zusammenfassender Überblick
Begriffserklärung: Gemeinnützigkeit ist keine eigenständige Unternehmensform, sondern eine steuerrechtliche Eigenschaft, die bestimmten Körperschaften zuerkannt werden kann.
Berechtigte Körperschaften: Zu den Körperschaften, die als gemeinnützig anerkannt werden können, gehören Vereine, Stiftungen, GmbHs, Genossenschaften, UGs sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts.
Steuerbegünstigte Zwecke: Die Anerkennung als gemeinnützig setzt voraus, dass die Körperschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke gemäß § 51 Abs. 1 AO verfolgt.
Steuerrechtliche Vorteile: Die Einstufung als gemeinnützig bringt verschiedene steuerrechtliche Vorteile mit sich, darunter die Befreiung von Körperschaft- und Gewerbesteuer sowie mögliche Ermäßigungen oder Befreiungen bei der Umsatzsteuer.
Anreize für Unterstützer: Dank der Gemeinnützigkeit können Spenden und Mitgliedsbeiträge steuerlich abgesetzt werden, was die Unterstützung durch Dritte fördert.
Anerkennungsverfahren: Die Anerkennung als gemeinnützig erfolgt entweder von Amts wegen oder durch einen Antrag bei der Finanzverwaltung, die die Einhaltung der satzungsmäßigen und steuerrechtlichen Voraussetzungen prüft.
Überprüfung der Geschäftsführung: Die Finanzverwaltung überprüft regelmäßig, ob die Körperschaft ihre gemeinnützigen Zwecke tatsächlich verwirklicht und ihre Mittel entsprechend verwendet.
Rechtlicher Rahmen der Gemeinnützigkeit: Eine Körperschaft gilt als gemeinnützig, wenn sie die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos fördert, ohne eigenwirtschaftliche Zwecke zu verfolgen.
Förderung der Allgemeinheit: Die Förderung muss einem breiten Personenkreis zugutekommen und darf nicht gegen Recht und Gesetz oder die guten Sitten verstoßen.
Erweiterung der gemeinnützigen Zwecke: Neben den im Gesetz genannten Zwecken können auch ähnliche Aktivitäten als gemeinnützig anerkannt werden, sofern sie der Allgemeinheit dienen.
Mildtätige Zwecke: Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen
Kirchliche Zwecke: Eine Körperschaft verfolgt kirchliche Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, selbstlos zu fördern.