Teilzeitstudium an der HAW Hamburg
Das Teilzeitstudium an der HAW Hamburg stellt eine individuelle Streckung des ursprünglichen Fachstudiums dar. Es handelt sich dabei nicht um ein gesondertes Angebot mit eigenem Curriculum. Studierenden ist es dadurch möglich, ihr Studienpensum pro Semester bis zur Hälfte zu reduzieren.
Gem. § 3 der Immatrikulationsordnung der HAW Hamburg können Studierende, die aus wichtigem Grund nachweislich nicht ihre volle, mindestens aber die Hälfte ihrer Arbeitszeit dem Studium widmen können, auf Antrag als Teilzeitstudierende immatrikuliert werden.
Für ein individuelles Teilzeitstudium gelten die studiengangsspezifischen Prüfungs- und Studienordnungen der jeweiligen Vollzeitstudiengänge. Zwei Teilzeitstudiensemester werden als ein Fachsemester und als zwei Hochschulsemester gezählt. Ansprechpartner für die individuelle Studienplanung sind die jeweiligen Studienfachberater und Studienfachberaterinnen.
Anträge für Studiengänge, die nicht für ein Teilzeitstudium geeignet sind, können nicht bewilligt werden.
Ohne erneute Antragstellung erhalten der oder die Studierende nach zwei Semestern automatisch wieder den Vollzeitstatus. Es ist möglich, zwei Semester im Teilzeitstatus zu studieren, danach wieder im Vollzeitstatus, um dann wieder in den Teilzeitstatus zu wechseln. Der Teilzeitstatus muss jeweils beantragt werden.
Die HAW Hamburg bietet folgende Studiengänge auch in Teilzeitform an
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- Angewandte Informatik, Bachelor
- Bildung und Erziehung in der Kindheit, Bachelor
- Elektro- und Informationstechnik, Bachelor
- Gefahrenabwehr/Hazard Control, Bachelor
- Gesundheitswissenschaften, Bachelor
- Informatik Technischer Systeme, Bachelor
- Maschinenbau und Produktion, Bachelor
- Maschinenbau und Produktion (dual), Bachelor
- Media Systems, Bachelor
- Medientechnik, Bachelor
- Medizintechnik, Bachelor
- Ökotrophologie, Bachelor
- Regenerative Energiesysteme und Energiemanagement -Elektro- und Informationstechnik Bachelor
- Rettungsingenieurwesen/Rescue Engineering, Bachelor
- Soziale Arbeit, Bachelor
- Automatisierungstechnik, Master
- Berechnung und Simulation im Maschinenbau, Master
- Biomedical Engineering, Master
- Digital Reality, Master
- Health Sciences, Master
- Informations- und Kommunikationstechnik, Master
- Konstruktionstechnik und Produktentwicklung im Maschinenbau, Master
- Master of Public Health
- Mikroelektronische Systeme, Master
- Nachhaltige Energiesysteme, Master
- Produktionstechnik und -Management, Master
- Soziale Arbeit, Master
- Sound-Vision-Games, Teilstudiengang Sound-Vision, Master
- Sound-Vision-Games, Teilstudiengang Games, Master
Gründe für ein Teilzeitstudium
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Ein Teilzeitstudium kann für die oben genannten Studiengänge beantragt werden, wenn die oder der Studierende aus wichtigen Gründen nicht in der Lage ist, die volle Arbeitszeit dem Studium zu widmen. Die Zulassung erfolgt nach form- und fristgerechter Antragstellung.
Um ein Teilzeitstudiums beantragen zu können, muss einer der folgenden Gründe vorliegen:
- Erwerbstätigkeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden (Nachweis: z.B. aktuelle Bescheinigung des Arbeitgebers)
- notwendige Betreuung oder Pflege eines Kindes (unter 18 Jahren) oder eines sonstigen pflegebedürftigen Angehörigen (Nachweis: z.B. Geburtsurkunde)
- Behinderung oder chronische Erkrankung, die die Studierfähigkeit oder die zeitlichen Ressourcen so herabsetzen, dass ein ordnungsgemäßes Vollzeitstudium ausgeschlossen ist (Nachweis: z.B. aktuelles Ärztliches Gutachten)
- eine wesentliche zeitliche Belastung durch ein herausragendes, im besonderen öffentlichen Interesse liegendes sportliches Engagement (Nachweis über die Angehörigkeit eines auf Bundesebene gebildeten A, B, C oder D/C Kader eines Spitzenfachverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes für eine vom Olympiastützpunkt Hamburg/Schleswig-Holstein betreute Sportart)
Antrag und Fristen
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Der Antrag auf Teilzeitstudium muss innerhalb der jeweiligen Rückmeldefrist gestellt werden:
- für ein Sommersemester bis zum 15. März
- für ein Wintersemester bis zum 15. September
Ein Teilzeitstudium ist im Studierendensekretariat formlos schriftlich oder in elektronischer Form zu stellen. Dem Antrag müssen Nachweise über den geltend gemachten wichtigen Grund beigefügt werden.
Anträge, die nach Ablauf der oben genannten Fristen eingehen, werden nur gegen eine Verspätungsgebühr von 15,00€ bearbeitet. Dies gilt nicht für Studienanfänger*innen - für das erste Semester kann der Antrag auch noch nach Semesterbeginn gestellt werden.
Bankdaten für die Überweisung
Empfänger: HAW Hamburg
Bank: Deutsche Bundesbank
IBAN: DE08200000000020101544
BIC: MARKDEF1200
Verwendungszweck für das Wintersemester 2024/25:
Semesterkennzahl 20242 und Ihre Matrikelnummer (bitte lassen Sie kein Leerzeichen dazwischen!) Name, Vorname (bitte lassen Sie ein Leerzeichen zwischen der Matrikelnummer und Ihrem Namen!) und den Vermerk Teizeitstudium
Beispiel: 202412567890 Mustermann, Max Teilzeitstudium
Studierendenstatus und Beiträge
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Teilzeitstudierende haben denselben Status innerhalb der Hochschule wie Vollzeitstudierende. Die Höhe des pro Semester zu entrichtenden Semesterbeitrages wird durch ein Teilzeitstudium nicht berührt.
Bitte zahlen Sie den Semesterbeitrag vor Einreichung Ihres Antrages auf Teilzeitstudium.
Achtung: Studierende mit Teilzeitstatus erhalten kein BAföG! Für weitere Fragen zum Teilzeitstatus und BAföG wenden Sie sich bitte an das Studierendenwerk.
Hinweis zur Erwerbstätigkeit
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Erwerbstätige Studierende können ein Teilzeitstudium beantragen, wenn eine regelmäßige Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden/ Woche nachgewiesen wird. Sollte ihre wöchentliche Arbeitszeit über 20 Stunden/ Woche liegen, liegt die Verantwortung für sich daraus ergebende studienorganisatorische Probleme allein bei den Studierenden. Es ist zu beachten, dass bei einem Arbeitsumfang von mehr als 20 Stunden in der Woche, Studierende sozialversicherungsrechtlich nicht mehr als Studierende gelten und beim Überschreiten dieser Grenze beitragspflichtig werden.
Dies ist vor der Beantragung eines Teilzeitstudiums zu beachten
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Studierende mit Aufenthaltserlaubnis
Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums haben (§ 16 AufenthG), müssen Sie bestimmte aufenthaltsrechtliche Regeln und Grenzen beachten. So dürfen Sie beispielsweise nur 120 Tage oder 240 halbe Tage im Kalenderjahr arbeiten. Sollten Sie davon betroffen sein, wenden Sie sich bitte vorab an das Beratungszentrum Soziales & Internationales - BeSi.
BAföG und Teilzeitstudium
Ein offizielles Teilzeitstudium ist unabhängig von der tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung nach dem BAföG nicht förderungsfähig.
Bildungskredit (BAföG-Bankdarlehen)
Der Bildungskredit ist ein zinsgünstiger Kredit zur Unterstützung von Studierenden in fortgeschrittenen Studienphasen, der neben oder zusätzlich zu Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in Anspruch genommen werden kann. Im Gegensatz zum KfW-Förderkredit ist die Inanspruchnahme des Bildungskredits im Teilzeitstudium ausgeschlossen.
Kindergeldanspruch und Teilzeitstudium
Der Teilzeitstatus wirkt sich nicht auf den Kindergeldanspruch aus. Es gelten dieselben Bestimmungen wie für Vollzeitstudierende.
Werkstudierendenstatus
Für Studierende gibt es unterschiedliche Regelungen in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung einerseits und in der Rentenversicherung andererseits. Vollständig versicherungsfrei in allen Zweigen der Sozialversicherung sind Sie als Studierender nur im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung (geringfügig entlohnt oder kurzfristig). Wenn Sie mehr als eine geringfügige Beschäftigung ausüben, müssen Sie einkommensabhängig Beiträge in die Rentenversicherung einzahlen.
In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sind Studierende auch außerhalb des Rahmens einer geringfügigen Beschäftigung versicherungsfrei, wenn
- Sie als Werkstudenten gelten (Personen, die während ihres Studiums als ordentlich Studierende gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden).
- Sie höchstens im 25. Semester sind (ansonsten Verlust des Werkstudentenprivilegs).
- Sie Ihre überwiegende Zeit und Arbeitskraft dem Studium widmen (das bedeutet, Sie dürfen in der Regel nicht mehr als 20 Stunden in der Woche und 26 Wochen im Jahr arbeiten).
Gut dargestellte Informationen zur Sozialversicherungspflicht finden Sie auf der externen Seite www.lohn-info.de
Während eines Teilzeitstudiums ist eine Beschäftigung als Werkstudierende*r nur möglich, wenn das Studium mehr als die Hälfte der Zeit eines Vollzeitstudiums ausmacht.
Individuelle Streckung ohne Teilzeitstatus
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Auch ohne offiziell den Teilzeitstatus zu erwerben, können Sie ihr Studium individuell strecken und länger als die Regelzeit studieren. Bitte informieren Sie sich dazu in der Zentralen Studienberatung oder auch bei Ihrer Studienfachberatung. Informationen zur möglichen Studiendauer finden Sie auch im Hamburger Hochschulgesetz.